Darf ich wegen eines neuen Verstoßes nochmals klagen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 25.01.2022 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da die Verletzungshandlung den Klagegrund und damit den Streitgegenstand abgrenzt, läge ein Verstoß gegen § 405 ZPO vor, gäbe das Gericht der Klage aufgrund einer anderen, nicht vom Vorbringen gedeckten Verletzungshandlung statt.OGH 4 Ob 81/21x, 22.06.2021
- Ein urheberrechtlicher Anspruch ist materiell-rechtlich durch Sachvorbringen zu Verletzungshandlung, Schutzgegenstand und Begehren individualisiert.OGH 4 Ob 81/21x, 22.06.2021
- In Anbetracht des Umstands, dass beide Vorwürfe in unterschiedlichem Kontext erhoben wurden und die inkriminierten Äußerungen bei zwei verschiedenen Pressekonferenzen fielen, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass mit beiden Klagen unterschiedliche Rechtsschutzziele verfolgt werden, nicht zu beanstanden.OGH 6 Ob 273/08b, 15.01.2009
- Hier: Unterlassungsansprüche aus § 1330 ABGB.OGH 6 Ob 273/08b, 15.01.2009
- Keine Streitanhängigkeit bei Räumungsklagen wegen Rückständen aus nicht vollständig identen Mietzinsperioden.OGH 4 Ob 118/07t, 10.07.2007
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- Die - auf Abweisung des Klagebegehrens und Sicherungsbegehrens abzielende - Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses wegen Vorhandensein eines Exekutionstitels muss in erster Instanz erhoben werden, widrigenfalls sie am Neuerungsverbot scheitert.OGH 4 Ob 385/87, 20.10.1987
- Dies gilt zumindest dann, wenn Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden, welche bei in verschiedenen Gerichtssprengeln gelegenen Niederlassungen begangen werden.OGH 4 Ob 430/81, 16.02.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039179 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 8 ObA 91/21x, 25.01.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein zweites Verfahren ist auch dann gesperrt, wenn das neue Begehren nicht gleich lautet, sondern genau das Gegenteil des schon anhängigen ist. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung über die neue Klage die Frage des laufenden Verfahrens zwangsläufig vollständig mitlösen würde.
Fällt die Gefahr weg, dass mit dem beanstandeten Verhalten begonnen oder es wiederholt wird, so besteht kein Anspruch auf Unterlassung mehr. Das kann tatsächliche Gründe haben, etwa den Verkauf des Unternehmens und das Ausscheiden aus dem Gewerbe ohne Anzeichen einer Wiederaufnahme, oder rechtliche, etwa wenn die verbietende Vorschrift wegfällt.