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Darf mein Recht auf Datenschutz eingeschränkt werden?

betrifft Betroffene, Unternehmer, Journalisten
Ihr Recht auf Datenschutz gilt nicht unbeschränkt. Ein Eingriff kann gerechtfertigt sein, wenn die Interessen gegeneinander abgewogen werden. Dafür gelten dieselben Grundsätze wie in anderen Fällen, in denen Rechte aufeinandertreffen, etwa die Freiheit der Meinungsäußerung und der Schutz der Ehre.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 05.12.2022 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz kann nach der gebotenen Interessenabwägung gerechtfertigt sein. Bei dieser sind die von der Judikatur zu anderen Interessenkollisionen (zum Beispiel beim Recht auf Meinungsfreiheit nach Art 10 MRK gegenüber dem Recht auf Ehre nach § 1330 ABGB) entwickelten Grundsätze (SZ 64/36) anwendbar.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107203 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Genannte Normen

DSG §1 Abs1; DSG §2; DSG §3

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