Darf der Gesetzgeber mir ein gewährtes Recht wieder nehmen?
betrifft Arbeitnehmer, Pensionisten, Bürger, Unternehmer
Keine Verfassungsvorschrift schützt einmal erworbene Rechte allgemein. Der Gesetzgeber darf eine einmal geschaffene Rechtsposition und erst recht eine bloße Anwartschaft grundsätzlich auch zum Nachteil der Betroffenen verändern. Ein solcher Eingriff muss aber sachlich begründbar sein, sonst widerspricht er dem Gleichheitssatz.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 23.04.2026 (60 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet (VfSlg 3665/1959;3768/1960; 3836/1960; Erk.v. 18.03.1987, G 255/86; JBl 1988, 442), so dass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition (und umsomehr eine bloße Anwartschaft) auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein müsse, weil ohne solche Rechtfertigung der Eingriff dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widerspräche (VfSlg 3.389, 3.665, 3.768, 5.411; JBl 1988, 442).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Verfassungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Auch verschlechternde Regelungen sind daher unangreifbar, wenn sie den Grundsätzen der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen.OGH 8 ObA 16/20s, 18.12.2020
- Zulagen nach § 81m Tiroler L-VBG (LBedG).OGH 8 ObA 43/12z, 24.01.2013
- Eine Differenzierung zwischen Bedienstetengruppen mit unterschiedlicher Aufgabenstellung und Ausbildungsintensität ist nicht a priori unsachlich.OGH 8 ObA 43/12z, 24.01.2013
- Der Verfassungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss, weil ohne solche Rechtfertigung der Eingriff dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widerspräche. Auch verschlechternde Regelungen sind daher unangreifbar, wenn sie den Grundsätzen der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist weder dem seinerzeitigen § 72a stmk LVBG (iVm § 8 stmk LVBG) noch der Nachfolgeregelung des § 201 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (stmk L-DBR (iVm § 56 L-DBR) zu entnehmen.OGH 9 ObA 181/08w, 29.10.2009
- Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 149d Abs 1 BSVG idF BGBl I 2006/60.OGH 10 ObS 194/08i, 24.02.2009
Alle 36 Ergänzungen anzeigen
- Hier: DO.A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs.OGH 9 ObA 84/07d, 07.05.2008
- Hier: Pensionsreform 2003.OGH 10 ObS 99/07t, 09.10.2007
- Der „Vertrauensschutz" und die damit im Zusammenhang angenommenen Vorgaben für die Zulässigkeit von rückwirkenden Anordnungen bei Gesetzen beruhen im Wesentlichen auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz; dieser dient aber im Allgemeinen insoweit nicht dem Schutz von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (wie der beklagten Stadtgemeinde) gegen Verbesserungen des Dienstrechtes ihrer Bediensteten.OGH 8 ObA 64/06d, 23.11.2006
- Keine Bedenken aus dem Grund der Verfassungsmäßigkeit gegen die Aufhebung des § 253a ASVG (vgl. VfSlg 16.764).OGH 10 ObS 74/05p, 27.06.2006
- Eine schematische Gleichbehandlung der von der plötzlichen Kürzung der Ruhegeldanwartschaften Betroffenen ohne Rücksicht auf die Dauer der Berufsausübung und die dadurch bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen widerspricht schon grundsätzlich dem Gleichheitsgrundsatz. Es ist vielmehr eine Differenzierung nach der Dauer der erworbenen Beitragszeiten geboten.OGH 9 ObA 57/05f, 25.01.2006
- Hier: Verfassungsmäßigkeit des § 299a ASVG.OGH 10 ObS 92/04h, 11.01.2005
- Es entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass der Gesetzgeber befugt ist, rechtspolitisch unerwünschte Konsequenzen der Rechtsprechung mit einem Gesetzgebungsakt allenfalls auch rückwirkend entgegenzutreten (VfSlg 15.231).OGH 4 Ob 11/04b, 30.03.2004
- Hier: Neufassung der Entlassungsgründe gemäß § 39 Abs 2 "Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten österreichischer Privatbahnen DBO".OGH 9 ObA 246/02w, 23.04.2003
- Auch verschlechternde Regelungen in Kollektivverträgen sind unangreifbar, wenn sie den Grundsätzen der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen.OGH 9 ObA 246/02w, 23.04.2003
- Bei einem Eingriff des Gesetzgebers in noch nicht effektuierte Anwartschaften ist eine Güterabwägung vorzunehmen, bei der die Intensität des Eingriffs und die den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen sind.OGH 10 ObS 178/02b, 18.02.2003
- Eine Regelung ist dann verfassungswidrig, wenn sie einen schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriff in erworbene Rechtspositionen vornimmt, auf deren Bestand der Rechtsunterworfene berechtigterweise vertrauen durfte. Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob ausreichende Übergangsbestimmungen bestehen, die den Betroffenen eine bei Durchschnittsbetrachtung realistische Chance einräumen, die nachteiligen Auswirkungen der Änderung abzufangen (VfGH 29. 9. 2001, B 611/00 mwN; VfSlg 15373 ua). Weiters ist auch zu prüfen, ob besondere - im öffentlichen Interesse gelegene - Umstände vorliegen, die einen solchen Eingriff rechtfertigen könnten (VfGH 27. 9. 2000, G 59/00 ua mwN; VfSlg 15269 ua).OGH 10 ObS 205/02y, 12.11.2002
- Im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzungen, wie etwa das Bestreben, den Staatshaushalt zu entlasten oder das Budget zu konsolidieren, das Pensionssystem längerfristig zu sichern beziehungsweise das tatsächliche an das gesetzliche Pensionsalter heranzuführen, sind grundsätzlich geeignet, Eingriffe in bestehende Rechtspositionen sachlich zu rechtfertigen (VfSlg 11665, 14867, 14888, 15269 ua).OGH 10 ObS 205/02y, 12.11.2002
- Auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, die an sich sachlich gerechtfertigt sind, können nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen (vgl VfSlg 11309). Der Gesetzgeber verletzt den Gleichheitssatz dann, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei diesem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Vertrauensschutz (vgl VfSlg 11288) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl VfSlg 12568, 14090 ua), und hier vor allem für Personen, "die nahe dem Pensionsalter sind und die daher ihre Lebensführung bereits auf den herannahenden Ruhestand eingerichtet haben" (VfSlg 12568).OGH 10 ObS 205/02y, 12.11.2002
- Ob und inwieweit im Ergebnis ein sachlich nicht gerechtfertigter und damit gleichheitswidriger Eingriff vorliegt, hängt also vom Ausmaß des Eingriffes und vom Gewicht der für die Rückwirkung sprechenden Gründe ab (VfSlg 13.896, 12.688 mwN ua).OGH 10 ObS 146/02x, 27.08.2002
- Dem steht jedoch gegenüber, dass das österreichische Pensionsversicherungssystem auf der gesetzlichen Pflichtversicherung beruht, sodass den Staat eine spezifische soziale Verantwortung trifft, deren er sich im Hinblick auf die erbrachten Beitragsleistungen nicht in gleichem Ausmaß entledigen kann wie bei staatlichen Leistungen ohne adäquate Gegenleistung. Da hier Vertrauensschutz und der Schutz wohlerworbener Rechte eine ganz besondere Rolle spielt, muss der Gesetzgeber einen radikalen Bruch vermeiden. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Schaffung von entsprechenden Übergangsfristen höchste Bedeutung.OGH 10 ObS 145/01y, 16.04.2002
- In erster Linie ist also zu prüfen, ob ein Eingriff in eine schützenswerte Vertrauensposition festgestellt werden kann. Sodann ist der Eingriff anhand der Kriterien der Eingriffsintensität und Plötzlichkeit auf seine Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen. Dabei können Übergangsregelungen, die eine zusätzliche Dispositionsmöglichkeit einräumen, die Verhältnismäßigkeit bewirken, weil damit das Gewicht des Eingriffs fühlbar gemindert werden kann.OGH 10 ObS 145/01y, 16.04.2002
- Hier: Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d ASVG) durch das SVÄG 2000.OGH 10 ObS 147/01t, 16.04.2002
- Der maßgebliche Orientierungszeitpunkt für die Beurteilung des Kriteriums der Plötzlichkeit des Eingriffs ist nicht unbedingt erst das Inkrafttreten eines Gesetzes selbst, sondern bereits das Bekanntwerden der gesetzgeberischen Absicht in der Öffentlichkeit.OGH 10 ObS 147/01t, 16.04.2002
- Dabei ist nicht eine Einzelfallbetrachtung, sondern eine Durchschnittsbetrachtung anzustellen.OGH 10 ObS 147/01t, 16.04.2002
- Dabei ist jedoch der "dynamische Charakter" des Sozialrechts zu bedenken.OGH 10 ObS 419/01t, 19.03.2002
- Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer bestimmten Rechtslage genießt als solches - im Hinblick auf das Demokratieprinzip - keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.OGH 10 ObS 21/02i, 29.01.2002
- Hier: Das rückwirkende Außerkrafttreten der Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG stellt einen solchen Eingriff von erheblichem Gewicht dar.OGH 10 ObS 294/01k, 29.01.2002
- Hier: Ausschluss der Anwendbarkeit des § 27c VBG durch Art IV Abs 8 der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle (T-VBG).OGH 9 ObA 240/01m, 14.11.2001
- Hier: Die im AbkSozSi Österreich - Jugoslawien vorgesehene Kündigungsmöglichkeit schränkt die Berufung auf ein schutzwürdiges Vertrauen erheblich ein.OGH 10 ObS 175/01k, 10.07.2001
- Gesetzliche Vorschriften können mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Dies kann bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffs führen.OGH 10 ObS 175/01k, 10.07.2001
- Gegenüber aktiven Arbeitnehmern kann eine ablösende Betriebsvereinbarung gegenüber der früher geltenden eine dem Sachlichkeitsgebot und der Grundrechtsbindung genügende Verschlechterung der Entgeltsanwartschaften und der Pensionsanwartschaften wirksam vornehmen.OGH 9 ObA 106/00d, 06.09.2000
- "Da keine Verfassungsvorschrift den Schutz "wohlerworbener Rechte" gewährleistet, fällt es in den Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien als "Gesetzgeber" eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen unter der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit zu ändern.OGH 9 ObA 109/00w, 17.05.2000
- Hier: BetriebsvereinbarungOGH 8 ObA 20/99w, 24.06.1999
- Hier: Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien, die ein Gesetz im materiellen Sinn erlassen - § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG.OGH 9 ObA 255/97h, 22.10.1997
- Der Gesetzgeber ist auch nicht gehindert, in sogenannte "wohlerworbene Rechte" einzugreifen, wenn dadurch das Gleichheitsgebot gewahrt wird.OGH 1 Ob 502/96, 23.04.1996
- Der (einfache) Gesetzgeber hat bei der Änderung der Rechtspositionen vor allem auch den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen.OGH 9 ObA 311/90, 16.01.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008687 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 60.
- OGH 9 ObA 87/25x, 23.04.2026, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 76/23a, 16.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 16/20s, 18.12.2020, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 110/19w, 25.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 53/19f, 24.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 64/16t, 27.09.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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