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Anderes · Schutz erworbener Rechte

Darf der Gesetzgeber mir ein gewährtes Recht wieder nehmen?

betrifft Arbeitnehmer, Pensionisten, Bürger, Unternehmer
Keine Verfassungsvorschrift schützt einmal erworbene Rechte allgemein. Der Gesetzgeber darf eine einmal geschaffene Rechtsposition und erst recht eine bloße Anwartschaft grundsätzlich auch zum Nachteil der Betroffenen verändern. Ein solcher Eingriff muss aber sachlich begründbar sein, sonst widerspricht er dem Gleichheitssatz.

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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 23.04.2026 (60 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet (VfSlg 3665/1959;3768/1960; 3836/1960; Erk.v. 18.03.1987, G 255/86; JBl 1988, 442), so dass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition (und umsomehr eine bloße Anwartschaft) auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein müsse, weil ohne solche Rechtfertigung der Eingriff dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widerspräche (VfSlg 3.389, 3.665, 3.768, 5.411; JBl 1988, 442).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 36 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008687 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 60.

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