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Muss ich lauten Musiklärm vom Nachbarn hinnehmen?

günstig für Nachbar betrifft Nachbar, Grundeigentümer, Mieter, Musiker
Nicht unbedingt. Es kommt darauf an, ob der Lärm die ortsübliche Nutzung Ihres Grundstücks erheblich beeinträchtigt. Dabei ist zu prüfen, wie stark der Lärm bei Ihnen zu hören ist, und zwar nicht nur bei geschlossenen, sondern auch bei geöffneten Fenstern. Technische Richtwerte sind nur ein Anhaltspunkt; bei besonders lästigem Lärm kann die Beeinträchtigung auch unter diesen Werten erheblich sein.

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Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 16.12.2021 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Bei der Prüfung, ob ein Musikprobenlärms eine erhebliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung der Nachbarliegenschaft bewirkt, ist festzustellen, wie stark der Musiklärm im Hause des Nachbarn nicht nur bei geschlossenen, sondern auch bei geöffneten Fenstern zu hören ist. Da es sich bei der ÖNorm S 5021 um keine im Sinne des § 5 NormenG 1971 für verbindlich erklärte Norm handelt, bilden die Werte der genannten ÖNorm oder andere Richtlinien nur Anhaltspunkte, wobei insbesondere bei gegebener "Lästigkeit" des Lärmes im Einzelfall auch unter den genannten Werten die wesentliche Beeinträchtigung bejaht werden kann.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038603 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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