Muss ich mich gegen Lärm vom Nachbarn selbst schützen?
günstig für Gestörter betrifft Nachbarn, Grundstückseigentümer, Gestörte
Je stärker die Störung auf einen Mangel beim Nachbarn zurückgeht, desto weniger kann von Ihnen verlangt werden, sich selbst zu behelfen. Hat der Nachbar den störenden Zustand unsachgemäß geschaffen, fällt das besonders ins Gewicht. Je näher die Einwirkung am ortsüblichen Maß liegt, desto wesentlicher muss die Beeinträchtigung sein.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 20.10.2021 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2018)
Je mehr die schädlichen Immissionen auf ein Manko in der Sphäre des Störers zurückzuführen sind, umso weniger kann man Abhilfemaßnahmen durch den Gestörten im Rahmen der Prüfung der Beeinträchtigung auf ihre Wesentlichkeit als zumutbar ansehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Rechtsprechung geht im Allgemeinen – im Sinn eines beweglichen Systems – davon aus, dass die Beeinträchtigung der Benutzung umso wesentlicher sein muss, je näher die Immission an der Ortsüblichkeit liegt.OGH 6 Ob 247/20x, 18.02.2021
- Es ist unter anderem darauf Bedacht zu nehmen, ob der Störer den beeinträchtigenden Zustand durch „unsachgemäßes Vorgehen“ geschaffen hat.OGH 1 Ob 1/18f, 29.05.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132173 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 4.
- OGH 6 Ob 171/21x, 20.10.2021
- OGH 6 Ob 247/20x, 18.02.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 60/20x, 23.04.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Nachbarrecht · Ortsübliches Maß bei Lärm und Immissionen
Nachbarrecht · Lärm vom Nachbargrundstück
Nachbarrecht · Musiklärm vom Nachbargrundstück
Exekution · Unterlassungspflicht bei Störungen vom Nachbargrund
Nachbarrecht · Voraussetzungen für ein Untersagungsrecht