OGH 5 Ob 210/21z
Worum es ging: Ab wann ist Musiklärm vom Nachbarn nicht mehr zumutbar?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob Musiklärm die ortsübliche Nutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigt, hängt nicht allein von der messbaren Lautstärke ab. Es kommt auch darauf an, wie lästig der Lärm empfunden wird, wobei nicht Ihre besondere Empfindlichkeit zählt, sondern das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners. Wichtig sind dabei vor allem Tonhöhe, Dauer und Eigenart der Geräusche.
Ganz geringfügige Einwirkungen bleiben außer Betracht. Ob die Beeinträchtigung wesentlich ist, wird in erster Linie objektiv beurteilt, also danach, wie sich die Nachbargrundstücke üblicherweise nutzen lassen. Auf die Umstände des einzelnen Falls kommt es dabei besonders an.
Sie können Einwirkungen vom Nachbargrund nur untersagen, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Sie müssen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zugleich die ortsübliche Nutzung Ihrer Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Auf die örtlichen Verhältnisse kommt es in beiden Punkten an.
Ob eine Einwirkung wesentlich ist, wird nach einem sachlichen Maßstab beurteilt. Es zählt nicht Ihr persönliches Empfinden, sondern das eines Durchschnittsmenschen in Ihrer Lage. Wichtig ist dabei, wozu das betroffene Grundstück bestimmt ist, etwa zum Wohnen.
Ja. Verursacht ein Wohnungseigentümer beim Gebrauch seiner Wohnung Störungen, können Sie sich dagegen wie gegen einen Nachbarn wehren. Geht die Störung dagegen von einem gemeinsam genutzten Teil des Hauses aus, ist das eine Frage der Benützung durch alle Miteigentümer; darüber wird im Außerstreitverfahren entschieden.
Maßgeblich ist nicht die ganze Gemeinde, sondern die unmittelbare Umgebung Ihres Grundstücks und jenes Grundstücks, von dem die Störung ausgeht. Dabei zählen nicht nur die Stärke, sondern auch die Art der Einwirkung und der Charakter der Gegend. Auch auf ein öffentliches Interesse, etwa an Straßen oder Verkehrsanlagen, ist Bedacht zu nehmen.
In einem geschlossenen Siedlungsgebiet müssen Sie Lärm, Staub und Erschütterungen dulden, die bei schonender und vorschriftsgemäßer Bauführung unvermeidlich sind; dafür gibt es kein Geld. Gehen die Einwirkungen darüber hinaus, können Sie sich dagegen wehren, ein verschuldensunabhängiger Ausgleich in Geld steht Ihnen aber auch dann nicht zu.
Wird die Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr wiederholt und empfindlich gestört, ist das in der Regel keine ortsübliche Einwirkung. Vorausgesetzt ist, dass der erhöhte Lärm auch für normal empfindliche Menschen lästig ist und ihr Ruhe- und Schlafbedürfnis wesentlich stört.
Nicht unbedingt. Es kommt darauf an, ob der Lärm die ortsübliche Nutzung Ihres Grundstücks erheblich beeinträchtigt. Dabei ist zu prüfen, wie stark der Lärm bei Ihnen zu hören ist, und zwar nicht nur bei geschlossenen, sondern auch bei geöffneten Fenstern. Technische Richtwerte sind nur ein Anhaltspunkt; bei besonders lästigem Lärm kann die Beeinträchtigung auch unter diesen Werten erheblich sein.
Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.
Nein. Übliche Geräusche, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Wohnung entstehen, müssen Sie hinnehmen, auch wenn sie wegen schlechter Schalldämmung der Trennwände deutlich zu hören sind. Wehren können Sie sich nur gegen eine Nutzung, die nicht mehr üblich ist, etwa lautes Musizieren in der Nacht. Hat der Nachbar die Störquelle aber selbst geschaffen, ist er weniger schutzwürdig.
Nein. Ein Kostenvorbehalt erfasst nur jene Kosten, die vom Ausgang der Hauptsache abhängen. Über die Kosten eines Zwischenstreits, etwa über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wird trotzdem sogleich entschieden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 15.07.2021, 36 R 66/21x-104
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
42 Absätze, 15.813 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2021
Geschäftszahl
5Ob210/21z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Lukas Leszkovics, LL.M., Rechtsanwalt in Wien und Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M*, 2. D*, beide *, vertreten durch Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: 10.000 EUR) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. Juli 2021, GZ 36 R 66/21x-104, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. September 2021, GZ 36 R 60/21x-107, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. Jänner 2021, GZ 55 C 928/15a-97 teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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