Muss ich den Lärm vom Nachbargrundstück hinnehmen?
günstig für Nachbar betrifft Nachbarn, Hauseigentümer, Anrainer, Betriebe
Das hängt von der Umgebung ab. Lärm können Sie nur untersagen, soweit er das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benützung wesentlich beeinträchtigt. Neben Grad, Dauer und Störwirkung zählen auch das Herkommen und das öffentliche Interesse. In Industrie- und Gewerbegebieten müssen Sie mehr hinnehmen, sind aber nicht schutzlos.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 30.01.2020 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Lärmeinwirkungen sind mittelbare Immissionen, die nur soweit, als sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benützung wesentlich beeinträchtigen, verboten werden können. Die örtlichen Verhältnisse sind in beiden Richtungen zu beachten, sowohl für das Maß der Immission als auch für das Maß der Beeinträchtigung. Wesentlich sind neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung sowie ihrer Störungseignung auch das Herkommen und das öffentliche Interesse. In Industrie- und Gewerbegebieten sind unvermeidliche Folgen der Nachbarschaft von Gewerbe- und Industriebetrieben hinzunehmen, was aber einen Schutz vor Immissionen nicht ausschließt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Betrieb eines Flughafens.OGH 2 Ob 12/19g, 30.01.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106616 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 2 Ob 12/19g, 30.01.2020, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Nachbarrecht · Ortsübliches Maß bei Lärm und Immissionen
Nachbarrecht · Ortsübliches Maß bei Lärm
Nachbarrecht · Zunahme von Lärm vom Nachbargrund
Nachbarrecht · Voraussetzungen für ein Untersagungsrecht
Nachbarrecht · Jahrelanges Dulden von Immissionen