Darf ich feststellen lassen, obwohl ich auch auf Zahlung klagen könnte?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (101 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Berühmung einer Forderung in Höhe von 10.548,46 EUR durch Fälligstellung im Rahmen eines Schreibens unter Klagsandrohung und Behauptung, der Kläger sei in diesem Umfang schadenersatzpflichtig geworden, wobei auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers in den Raum gestellt wurde.OGH 8 Ob 137/19h, 24.01.2020
- Der Kläger muss auf allfällige Schritte der Gegenseite auf gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Ansprüche nicht warten, sondern kann durch Feststellungsklage die von der Beklagten geschaffene Rechtsunsicherheit beenden.OGH 8 Ob 137/19h, 24.01.2020
- Wird eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags nicht gegen sämtliche Vertragspartner erhoben, so könnte sich die Rechtskraft des Urteils nicht auch auf die am Verfahren nicht beteiligten weiteren Vertragsparteien erstrecken. In einem solchen Fall fehlt dann aber das für jedes Feststellungsbegehren erforderliche rechtliche Interesse.OGH 6 Ob 167/17b, 28.02.2018
- Hier: Feststellungsklage, dass ein Kaufvertrag nicht (mehr) besteht: Das rechtliche Interesse an der Feststellung wurde verneint.OGH 3 Ob 150/13z, 08.10.2013
- Hier: Behauptet der Beklagte ein Recht auf Nutzung bzw Übertragung des Eigentums an einem Liegenschaftsanteil, ist die begehrte Feststellung, der Kläger sei Alleineigentümer der Liegenschaft nicht geeignet, ein zwischen den Streitteilen strittiges Rechtsverhältnis zu klären.OGH 4 Ob 240/12s, 19.03.2013
Alle 24 Ergänzungen anzeigen
- Wenn aus einem schuldhaften Verhalten erst einzelne vermögensrechtliche Ansprüche entstanden und weitere Konsequenzen nicht abschätzbar sind.OGH 5 Ob 193/10h, 09.02.2011
- Hier: Ein Feststellungsinteresse ist auch dann zu bejahen, wenn eine Klage auf Abgabe von Aufsandungserklärungen, die sich auf die in einem verbücherungsfähigen Teilungsplan bestimmt bezeichnete Grundflächen beziehen sollen, erst nach Erstellung eines solchen Plans Aussicht auf Erfolg hat.OGH 1 Ob 186/01m, 25.09.2001
- Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Geltendmachung von Leistungsansprüchen irgendwann möglich sein werde.OGH 1 Ob 186/01m, 25.09.2001
- Feststellungsklagen werden häufig gerade deshalb erhoben, um die spätere Geltendmachung von Leistungsansprüchen zu erleichtern.OGH 1 Ob 186/01m, 25.09.2001
- Dies gilt auch für einen Zwischenantrag auf Feststellung gemäß § 236 ZPO.OGH 9 ObA 252/00z, 07.06.2001
- Die Frage, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen dahin auszulegen ist, dass auch die Hinterlegung beim Notar eine Bezahlung darstellt, stellt eine im konkreten Fall feststellungsfähige Aufklärung des zwischen den Streitparteien bestehenden Rechtsverhältnisses dar.OGH 7 Ob 270/99b, 27.10.1999
- Diese Voraussetzungen sind zum Beispiel dann gegeben, wenn ein Vertragspartner einen vom anderen behaupteten, noch nicht fälligen Anspruch beziehungsweise das Rechtsverhältnis außerprozessual bestreitet, weil ein den bestrittenen Anspruch feststellendes Urteil den Schuldner regelmäßig zur Leistung bei Fälligkeit bewegen und damit eine Leistungsklage erübrigen wird.OGH 2 Ob 585/95, 24.04.1997
- Will der Kläger hingegen mit seiner Feststellungsklage die Klarstellung erreichen, dass er zur Verrechnung der ihm - nach seinem Rechtsstandpunkt - aufgedrängten, von der Beklagten auf Grund seines Irrtums über die Rechtslage geleisteten, bisher nicht zurückgeforderten Zahlung berechtigt ist, ist eine Feststellungsklage zulässig.OGH 9 ObA 109/90, 13.06.1990
- Es ist kein allzustrenger Maßstab an die Frage der Klärungsbedürftigkeit eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses anzulegen.OGH 7 Ob 636/89, 07.09.1989
- Kriterium für die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens ist dass das Feststellungsurteil im konkreten Fall als ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Klägers angesehen werden kann.OGH 7 Ob 621/88, 22.09.1988
- Wegen der einem rechtskräftigen Feststellungsurteil zukommenden Bindungswirkung ist eine solche gerichtliche Entscheidung geeignet, insbesondere aus einem aktuellen Anlass zu befürchtenden künftigen Rechtsverletzungen vorzubeugen.OGH 3 Ob 628/85, 18.12.1985
- Beitragspflicht für Erhaltungsaufwand eines Hauses nach § 508 ABGB.OGH 2 Ob 540/81, 22.02.1983
- Nach diesen Grundsätzen ist eine Klage auf Feststellung, dass ein Bestandverhältnis hinsichtlich der Zinsbildung zur Gänze oder zum Teil den Bestimmungen des MG oder des WWG unterliegt oder nicht, grundsätzlich zulässig. Es kommt nicht darauf an, dass bei Geltendmachung einzelner Ansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis der Bestand des Rechtes oder Rechtsverhältnisses als Vorfrage geprüft werden kann.OGH 7 Ob 552/82, 21.10.1982
- Wenn künftige Prozesse zufolge der die Vorfrage klärenden Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils abgekürzt werden.OGH 5 Ob 707/82, 05.10.1982
- Auch wenn eine Leistungsklage noch nicht erhoben werden kann, weil der Schaden (wie hier) erst im Entstehen begriffen und dessen Höhe vom Umfang eines anderen Verfahrens (hier: Steuerstrafverfahrens) abhängt, ist die Feststellungsklage zulässig.OGH 7 Ob 753/80, 05.03.1981
- Abfertigungsanspruch im Liquidationsausgleich.OGH 4 Ob 37/75, 09.09.1975
- Einrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten.OGH 4 Ob 70/74, 26.11.1974
- Auch bei einem an sich unbestrittenen Rechtsverhältnis kann zu dessen näherer Aufklärung die Feststellung der sich aus ihm ergebenden einzelnen Rechte und Verbindlichkeiten, die einem Bestandverhältnis daher auch die Feststellung des geschuldeten Mietzinses, begehrt werden.OGH 4 Ob 568/71, 07.09.1971
- Leistungsklage zur Durchsetzung des vom Masseverwalter bestrittenen Aussonderungsanspruches.OGH 4 Ob 540/71, 04.05.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038908 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 101.
- OGH 6 Ob 189/24y, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 72/25g, 09.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
- OGH 4 Ob 4/23a, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 229/23i, 19.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 147/22v, 18.11.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 5/20f, 29.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 68/16f, 28.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Für Ansprüche, die bereits fällig sind, fehlt das rechtliche Interesse an einer Feststellung; hier müssen Sie auf Zahlung klagen. Die Feststellung ist nur für künftige Schäden möglich. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Höhe durch Zahlungen Dritter noch verringern kann.
Ja. Können Sie Ihr Ziel mit einer Klage auf Unterlassung oder auf Leistung erreichen, fehlt das Interesse an einer bloßen Feststellung. Die Feststellungsklage wird dann abgewiesen.