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Kann ich klagen, bevor überhaupt etwas Konkretes passiert ist?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Beklagter, Geschädigter
In der Regel nicht. Solange der Sachverhalt, aus dem Ihr Recht entstehen soll, noch nicht vollständig eingetreten ist, ist eine Feststellungsklage unzulässig. Sie müssen also abwarten, bis die maßgeblichen Umstände tatsächlich vorliegen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 18.07.2018 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

So lange sich der rechtserzeugende Sachverhalt nicht vollständig konkretisiert hat, ist eine Feststellungsklage in der Regel unzulässig.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039318 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Feststellungsklage vor Eintritt des Schadens

Haben sich bereits Vorfälle ereignet, aus denen ein konkreter Schaden entstehen konnte, und können sie sich leicht wiederholen, dürfen Sie auf Feststellung der Haftung klagen. Das gilt auch dann, wenn noch kein bezifferbarer Schaden eingetreten ist.

günstig für Kläger Feststellungsklage vor Fälligkeit

Ja, auf Feststellung. Solange der Anspruch aus einer behaupteten Haftung noch nicht fällig ist, haben Sie ein rechtliches Interesse daran, ihn schon jetzt gerichtlich klären zu lassen. Sind nur einzelne Teile fällig, kann daneben das gesamte zugrunde liegende Verhältnis festgestellt werden.

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