Kann ich klagen, bevor ein Schaden entstanden ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 22.05.2025 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Während die frühere Judikatur das Interesse an der Feststellung für die Haftung künftiger Schäden nur dann zuerkannte, wenn bereits ein (Teil‑)Schaden eingetreten war, lässt die nunmehr herrschende Judikatur unter bestimmten Voraussetzungen auch die Feststellung einer (allfälligen) Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem bestimmten (zumindest potentiell schädigenden) Ereignis zu, wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist.OGH 7 Ob 91/14d, 10.09.2014
- Ein „vorbeugendes Rechtschutzbegehren" wird für zulässig erachtet, wenn aufgrund des bestreitenden Verhaltens des Beklagten eine erhebliche Ungewissheit über den Bestand der Ersatzpflicht entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils beseitigt werden kann, die Feststellungsklage also der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach dient.OGH 7 Ob 278/06t, 11.12.2006
- Unter bestimmten Umständen ist es für die Annahme eines rechtlichen Interesses nicht erforderlich, dass ein Schade bis zum Schluss der Verhandlung eingetreten ist, und zwar dann, wenn sich das schädigende Ereignis, das den konkreten Schaden hatte auslösen können, bereits ereignet hat und der Schade auch ohne weiteres Zutun des Schädigers in der Zukunft eintreten kann.OGH 6 Ob 295/03f, 14.07.2005
- Oder in Zukunft ein Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann.OGH 1 Ob 26/83, 21.09.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038909 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 22.
- OGH 4 Ob 118/24t, 22.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 109/24v, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 13/24f, 25.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 229/23i, 19.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 66/22d, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 192/21k, 06.04.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 235/21a, 20.01.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Regel nicht. Solange der Sachverhalt, aus dem Ihr Recht entstehen soll, noch nicht vollständig eingetreten ist, ist eine Feststellungsklage unzulässig. Sie müssen also abwarten, bis die maßgeblichen Umstände tatsächlich vorliegen.
Wollen Sie feststellen lassen, dass jemand für künftige Schäden haftet, genügt die bloß gedankliche Möglichkeit eines Schadens nicht. Sie müssen in der Klage aufzeigen, welche Schäden konkret möglich sind, und den zugrunde liegenden Sachverhalt zumindest in groben Umrissen behaupten.