Darf ich den Anspruch anerkennen, wenn die Versicherung die Deckung ablehnt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 17.04.2024 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1994)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Davon zu unterscheiden ist die Frage, wen die Beweislast für die erfolgte Befriedigung von versicherten Ansprüchen trifft. Der Versicherungsnehmer, der zu Recht die Regulierungshoheit übernommen hat, wird dadurch nicht von seiner grundsätzlichen Beweispflicht für das Vorliegen von in den Deckungsumfang fallenden Ansprüchen befreit, die durch die vergleichsweise Regulierung befriedigt wurden.OGH 7 Ob 168/23s, 17.04.2024
- Hier: Obliegenheitsverletzung bejaht, weil Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Versäumungsurteils nicht wusste, ob der Anspruch des Geschädigten zu Recht besteht.OGH 7 Ob 105/22z, 24.08.2022
- Der Versicherer wird daher nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenregulierung zu Lasten des Versicherers leistungsfrei.OGH 7 Ob 84/08s, 11.09.2008
- Falls nicht der Versicherer zu erkennen gibt, er lege trotz der Ablehnung noch Wert auf Erfüllung der Obliegenheiten, und dies zumutbar erscheint.OGH 7 Ob 319/01i, 30.01.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080453 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 7 Ob 168/23s, 17.04.2024, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
VersVG §6 Abs3 A
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bietet die Versicherung eine Regulierung an, gilt das im Zweifel nicht als eigenes Anerkenntnis dem Grunde nach. Aus dem Angebot allein können Sie also nicht ableiten, dass die Versicherung ihre Leistungspflicht bereits zugestanden hat.
Ja, das ist möglich. Bleiben Sie ohne Entschuldigung Ihrer Einvernahme fern und war diese ein wesentliches Beweismittel, kann darin eine grob fahrlässige Verletzung Ihrer Pflichten gegenüber der Rechtsschutzversicherung liegen.