Kann ich eine gegen mich verhängte Betriebsstrafe gerichtlich bekämpfen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 03.05.2021 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1977)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Feststellungsinteresse wegen möglicher Unterlassungsklage verneint.OGH 9 ObA 35/08z, 08.10.2008
- Ein Feststellungsbegehren ist allerdings auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des § 228 ZPO erfüllt sind. Dabei ist in Fällen, in denen aus dem strittigen Rechtsverhältnis ein Leistungsanspruch resultiert, insbesondere die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage zu beachten.OGH 9 ObA 184/92, 16.09.1992
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 107/91, 28.08.1991
- Der Arbeitnehmer hat erst nach Abschluss eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens das Recht, die Überprüfung der verhängten Disziplinarmaßnahme auf ihre Rechtswirksamkeit im Wege einer Feststellungsklage zu begehren.OGH 14 ObA 73/87, 16.09.1987
- Im Regelfall ist in der Einleitung des Disziplinarverfahrens auch arbeitsvertragsrechtlich keine Maßnahme zu sehen, die einer sofortigen Überprüfung durch das Gericht zugänglich ist.OGH 14 Ob 205/86, 02.12.1986
- Weil es in Zukunft bei allfälligen Pflichtverletzungen sehr wohl von Bedeutung sein kann ob bereits einmal mit Grund eine Ordnungsstrafe wegen Verletzung von Vertragspflichten verhängt worden ist oder nicht.OGH 4 Ob 36/79, 04.03.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038975 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 8 ObA 16/21t, 03.05.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 96 · Zustimmungspflichtige Maßnahmen
- ArbVG § 102 · Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 228
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ob eine Verwarnung inhaltlich berechtigt war, kann das Gericht nicht gesondert feststellen. Eine Klage auf Feststellung, dass die Verwarnung unwirksam ist, ist deshalb nicht möglich.
Eine Kündigung selbst können Sie nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage machen, weil sie das Arbeitsverhältnis unmittelbar gestaltet. Sie können nur feststellen lassen, ob Ihr Arbeitsverhältnis weiter besteht. Ob die Kündigung berechtigt war, prüft das Gericht dabei nur als Vorfrage.