Kann ich eine betriebliche Disziplinarstrafe gerichtlich überprüfen lassen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 25.05.2016 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1994)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die gerichtliche Überprüfbarkeit eines Disziplinarerkenntnisses und des vorgeschalteten Disziplinarverfahrens besteht nicht nur in Bezug auf die angelasteten Disziplinarvergehen, sondern auch im Hinblick auf schwerwiegende Mängel des Disziplianrverfahrens, bei deren Vermeidung die Disziplinarkommision zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.OGH 9 ObA 35/16m, 25.05.2016
- Die gerichtliche Nachprüfung betrieblicher Disziplinarerkenntnisse umfasst nicht nur die Prüfung der tatsächlichen Feststellungen der Disziplinarkommission, sondern auch die Prüfung von schwerwiegenden Mängeln des Disziplinarverfahrens, bei deren Vermeidung die Disziplinarkommsion zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.OGH 9 ObA 133/15x, 26.11.2015
- Die gerichtliche Überprüfbarkeit eines Disziplinarerkenntnisses und des vorgeschalteten Disziplinarverfahrens besteht nicht nur im Bezug auf die angelasteten Disziplinarvergehen, sondern auch im Hinblick auf Mängel, bei deren Vermeidung die Disziplinarkommission zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können oder gekommen wäre.OGH 9 ObA 190/00g, 04.10.2000
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 150/95, 25.10.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050930 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 9 ObA 35/16m, 25.05.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 25 · Verfahren
- ArbVG § 102 · Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Im Verfahren über die Anfechtung einer Entlassung wird zuerst geprüft, ob überhaupt ein Entlassungsgrund vorliegt. Wird das bejaht, kommt es auf die von Ihnen geltend gemachten Anfechtungsgründe gar nicht mehr an.
Fechten Sie eine Kündigung an, prüft das Gericht nicht, ob die betrieblichen Maßnahmen des Unternehmens zweckmäßig oder richtig waren. Solche Entscheidungen liegen im wirtschaftlichen Ermessen des Betriebs. Das Gericht darf dem Betrieb auch keine wirtschaftlichen Maßnahmen vorschreiben.