Kann ich meine Kündigung selbst vor Gericht prüfen lassen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (54 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Feststellung der behaupteten Rechtswidrigkeit einer angeordneten bzw veranlassten Obduktion ist als bloße rechtliche Qualifikation einer (rechtserheblichen) Tatsache nicht feststellungsfähig.OGH 1 Ob 142/17i, 30.08.2017
- Hier: Unzulässiges Begehren auf Feststellung der Unzulässigkeit und Rechtswidrigkeit einer Weisung.OGH 8 ObA 39/16t, 27.09.2016
- Die rechtlichen Eigenschaften von Tatsachen und Rechtshandlungen sind nicht feststellungsfähig, sondern nur ein daraus resultierendes Recht (oder Rechtsverhältnis).OGH 5 Ob 218/10k, 20.12.2010
- Hier: Unzulässiges Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtshandlung.OGH 8 ObA 5/08f, 03.04.2008
- Hier: Begehren auf Feststellung der Rechtswirksamkeit der ordentlichen Kündigung von Gewinnscheinen.OGH 8 Ob 93/07w, 03.04.2008
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Nach ständiger Rechtsprechung können Rechtshandlungen wie Kündigungen nicht erfolgreich zum Gegenstand einer Feststellungsklage im Sinn des § 228 ZPO gemacht werden.OGH 8 Ob 93/07w, 03.04.2008
- Bloße Tatsachen sind nicht feststellungsfähig.OGH 1 Ob 320/99m, 22.02.2000
- Die rechtlichen Eigenschaften von Tatsachen- und Rechtshandlungen, wie etwa die Wirksamkeit einer Kündigung, die Berechtigung einer Entlassung oder auch ein Verschulden des Arbeitgebers an vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, sind für sich allein einer Feststellung nicht zugänglich. Dies gilt auch für die Frage der Termin- und Fristwidrigkeit einer Kündigung.OGH 9 ObA 181/99d, 01.12.1999
- Das für die Feststellungsklage notwendige Rechtsschutzbedürfnis besteht nicht hinsichtlich der Vorfrage der Wirksamkeit oder materiellen Berechtigung einer Rechtshandlung.OGH 7 Ob 100/98a, 15.09.1998
- Eine wie immer geartete Anfechtung oder Bekämpfung einer Dienstbeschreibung losgelöst von der Geltendmachung eines hievon berührten Anspruches kommt nicht in Betracht.OGH 9 ObA 93/98m, 10.06.1998
- Hier: Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit oder der Unwirksamkeit einer Dienstbeschreibung im Sinn § 24 DO.A.OGH 9 ObA 283/97a, 17.12.1997
- Hier: Feststellung der Unwirksamkeit einer Versetzung.OGH 8 ObA 268/95, 13.07.1995
- Einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen sind nicht feststellungsfähig.OGH 1 Ob 1615/95, 02.06.1995
- Hier: Keine Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer Rücktrittserklärung; die auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Rücktrittserklärung gerichtete Klage kann allerdings in einer solche auf Feststellung des aufrechten Bestehens des betroffenen Rechtsverhältnisses umgedeutet werden.OGH 4 Ob 573/94, 22.11.1994
- § 48 ASGGOGH 8 ObA 232/94, 06.05.1994
- Dasselbe muss für das Feststellungsbegehren gelten, dass die vom Dienstgeber ausgesprochene Entlassung ungerechtfertigt gewesen sei. Der zu Unrecht entlassene Dienstnehmer kann nur Kündigungsentschädigung geltend machen und bei Unwirksamkeit der Entlassung die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses begehren.OGH 9 ObA 123/90, 09.05.1990
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung nicht möglich.OGH 4 Ob 40/81, 28.04.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039036 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 54.
- OGH 6 Ob 36/25z, 30.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 189/24y, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 44/24x, 19.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 37/24k, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 98/21z, 22.06.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 9 ObA 77/20v, 24.03.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 73/18w, 25.01.2019, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 31/18a, 25.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 4/18y, 23.03.2018, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 6/18t, 23.02.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ist eine Kündigung oder Entlassung schon nach den Regeln des Vertragsrechts unwirksam, brauchen Sie keine Anfechtung. In diesem Fall gehen Sie in der Regel mit einer Feststellungsklage vor. Sie lassen also feststellen, dass Ihr Arbeitsverhältnis weiter besteht.
Behaupten Sie, dass Ihre Kündigung rechtsunwirksam ist, müssen Sie auf Feststellung klagen, dass Ihr Arbeitsverhältnis weiterhin aufrecht besteht. Damit machen Sie einen eigenen Anspruch geltend. Der Betriebsrat kann eine solche Klage nur im Rahmen seines besonderen gesetzlichen Klagerechts einbringen.