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Kann ich meine Kündigung selbst vor Gericht prüfen lassen?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Kläger
Eine Kündigung selbst können Sie nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage machen, weil sie das Arbeitsverhältnis unmittelbar gestaltet. Sie können nur feststellen lassen, ob Ihr Arbeitsverhältnis weiter besteht. Ob die Kündigung berechtigt war, prüft das Gericht dabei nur als Vorfrage.

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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (54 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Rechtshandlungen sind nicht feststellungsfähig. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nicht feststellungsfähig, da sie als eine empfangsbedürftige Willenserklärung - von Fällen des Kündigungsschutzes und der Unkündbarkeit abgesehen - unmittelbar rechtsgestaltend auf das Arbeitsverhältnis einwirkt und grundsätzlich dessen Beendigung herbeiführt. Das für die Feststellungsklage notwendige Rechtsschutzbedürfnis besteht nicht hinsichtlich der Vorfrage der Wirksamkeit oder materiellen Berechtigung der Kündigung sondern nur in Bezug auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 17 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039036 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 54.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Feststellungsklage statt Kündigungsanfechtung

Ist eine Kündigung oder Entlassung schon nach den Regeln des Vertragsrechts unwirksam, brauchen Sie keine Anfechtung. In diesem Fall gehen Sie in der Regel mit einer Feststellungsklage vor. Sie lassen also feststellen, dass Ihr Arbeitsverhältnis weiter besteht.

günstig für Arbeitnehmer Klage gegen eine unwirksame Kündigung

Behaupten Sie, dass Ihre Kündigung rechtsunwirksam ist, müssen Sie auf Feststellung klagen, dass Ihr Arbeitsverhältnis weiterhin aufrecht besteht. Damit machen Sie einen eigenen Anspruch geltend. Der Betriebsrat kann eine solche Klage nur im Rahmen seines besonderen gesetzlichen Klagerechts einbringen.

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