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Kann ich die Dauer meines früheren Arbeitsverhältnisses feststellen lassen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Pensionswerber
Ja. Auch wenn das Arbeitsverhältnis schon beendet ist, können Sie seine Dauer gegen den Arbeitgeber gerichtlich klären lassen. Ein rechtliches Interesse besteht auch dann, wenn es Ihnen um sozialversicherungsrechtliche Folgen geht, etwa um Versicherungszeiten für die Pension. Welche Schlüsse die Behörde daraus zieht, entscheidet sie selbst.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 23.09.2019 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Für das gegen den Arbeitgeber gerichtete Begehren auf Feststellung der Dauer eines in der Vergangenheit beendeten Arbeitsverhältnisses ist der Rechtsweg zulässig. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung ist auch zu bejahen, wenn sie für sozialversicherungsrechtliche Belange maßgeblich ist; es ist Sache der Verwaltungsbehörde, welche Schlüsse sie aus der arbeitsgerichtlichen Entscheidung für das öffentlich - rechtliche Versicherungsverhältnis zieht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039159 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Zuständigkeit für Versicherungspflicht

Nein. Ob ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bestanden hat, entscheidet die Verwaltungsbehörde und nicht das Gericht. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag ungültig war. Auch eine Klage, mit der Ihr Arbeitgeber zur nachträglichen Anmeldung bei der Krankenkasse verpflichtet werden soll, wird deshalb zurückgewiesen.

günstig für Arbeitgeber Vordienstzeiten und Kündigungsfrist

Grundsätzlich nicht. Für die Dauer der Kündigungsfrist zählen nur die Zeiten, die Sie als Angestellter bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt haben. Etwas anderes gilt, wenn Ihnen Vordienstzeiten vertraglich angerechnet wurden; eine solche Anrechnung wirkt im Allgemeinen auch auf die Kündigungsfrist.

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