OGH 9 ObA 31/18a
Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Eine einzelne Handlung, etwa die Erklärung eines Widerrufs, kann nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Sie ist nämlich kein Recht und kein Rechtsverhältnis, sondern nur eine Vorfrage dafür, ob ein solches besteht.
Sie können auf Feststellung klagen, wenn der Bestand Ihres Rechts bestritten wird und dadurch Unsicherheit besteht. Das gilt besonders dann, wenn der Gegner diese Unsicherheit verursacht hat. Es genügt, dass Sie dadurch in Ihrer Bewegungsfreiheit oder bei wirtschaftlichen Entscheidungen behindert werden.
Eine Kündigung selbst können Sie nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage machen, weil sie das Arbeitsverhältnis unmittelbar gestaltet. Sie können nur feststellen lassen, ob Ihr Arbeitsverhältnis weiter besteht. Ob die Kündigung berechtigt war, prüft das Gericht dabei nur als Vorfrage.
Nein. Ist das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und der Gegenseite gar nicht strittig, fehlt Ihnen das Interesse an einer gerichtlichen Feststellung. Steht das Verhältnis als solches außer Streit, können Sie aber einzelne daraus folgende Rechte und Pflichten klären lassen, wenn über diese Unklarheit besteht.
Ihre dienstliche Beurteilung ist eine Bewertung Ihrer Leistung, die der Dienstgeber nach pflichtgemäßem Ermessen vornimmt. Ist die Begründung sittenwidrig oder unschlüssig, kann das Gericht sie überprüfen. Das geht aber nur, wenn Sie zugleich einen Anspruch geltend machen, der von dieser Beurteilung abhängt; eine eigene Klage bloß gegen die Beurteilung ist nicht möglich.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 21.02.2017, 28 Cga 116/16g-16
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 20.12.2017, 9 Ra 52/17h-20
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 89 ArbVG § 90 ZPO § 228 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
38 Absätze, 9.765 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2018
Geschäftszahl
9ObA31/18a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.
Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und Nicolai Wohlmuth als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** W*****, vertreten durch Mag. Christoph U. Kuhn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 21.800 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2017, GZ 9 Ra 52/17h-20, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 21. Februar 2017, GZ 28 Cga 116/16g-16, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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