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Reicht eine theoretisch mögliche Betroffenheit in ferner Zukunft?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Beklagter, Arbeitnehmer
Nein. Ihr Bedürfnis nach Klärung muss schon jetzt bestehen oder für einen absehbaren, konkreten Anlass in naher Zukunft. Der Hinweis auf eine bloß theoretisch mögliche spätere Betroffenheit begründet kein Interesse an einer Feststellung.

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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 19.05.2022 (5 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1978)

Das Bedürfnis des Klägers nach Klarstellung seiner Forderung muß bereits in der Gegenwart oder für einen bereits absehbaren und konkreten Anlaß in naher Zukunft bestehen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039263 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung

Ja. Ein rechtliches Interesse haben Sie, wenn durch das Verhalten der Gegenseite eine erhebliche Ungewissheit über Ihr Recht entstanden ist und ein Urteil diese beseitigen kann. Das Urteil muss über einen möglichen Zahlungsanspruch hinaus Grundlage für Ihre weiteren Rechtsbeziehungen sein.

günstig für Kläger Rechtliches Interesse an rascher Feststellung

Ein Interesse an einer raschen Feststellung wird angenommen, wenn das Urteil für Sie praktische Bedeutung hat und Sie auf keinem anderen Weg zu Ihrem Recht kommen oder einen drohenden Nachteil abwenden können. Dann ist die Feststellungsklage zulässig.

Verwandte Fragen

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