Kann ich etwas feststellen lassen, das erst künftig entstehen könnte?
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die während des Rechtsstreits eingetretene Möglichkeit, bezüglich der streitigen Ansprüche eine Leistungsklage einzubringen, beseitigt das Feststellungsinteresse aber nur dann, wenn damit tatsächlich alle von der Feststellungsklage erfassten Rechtsbeziehungen vollständig ausgeschöpft werden könnten.OGH 6 Ob 239/20w, 15.03.2021
- Grundsätzlich ist auch dann, wenn im Laufe der Verhandlung erster Instanz ein zuvor der Höhe nach noch nicht abschätzbarer Schaden bezifferbar und damit die Möglichkeit einer Leistungsklage eröffnet wird, etwa weil die Schadensentwicklung mittlerweile endgültig abgeschlossen ist, vom Wegfall des Feststellungsinteresses auszugehen.OGH 6 Ob 239/20w, 15.03.2021
- Entfällt das bei Klageerhebung noch bestehende Feststellungsinteresse aufgrund geänderter Sachumstände noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, dann ist die Feststellungsklage mangels rechtlichen Interesses abzuweisen.OGH 6 Ob 239/20w, 15.03.2021
- Rein theoretische Befürchtungen genügen den Erfordernissen des § 228 ZPO in Bezug auf die „rechtlich‑praktische Bedeutung“ der begehrten Feststellung nicht.OGH 9 ObA 43/11f, 30.01.2012
- Gegenstand der Feststellung nach § 228 ZPO kann nur ein gegenwärtiges Recht oder Rechtsverhältnis sein.OGH 4 Ob 154/09i, 19.01.2010
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- Das Fehlen einer gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung kann nicht schlechthin mit dem Vorhandensein einer Bedingung gleichgesetzt werden.OGH 5 Ob 24/02v, 12.02.2002
- Als Rechtsverhältnis wird eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt konkretisierte rechtlich geregelte privatrechtliche Beziehung zwischen den Streitteilen verstanden, die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bestehen muss, um "gegenwärtig" zu sein.OGH 6 Ob 335/00h, 22.02.2001
- Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist zum Schluss der Verhandlung erster Instanz zu beurteilen.OGH 7 Ob 757/79, 18.10.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039178 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 24.
- OGH 4 Ob 169/22i, 22.11.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 66/22d, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 111/19t, 26.02.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 91/19t, 29.08.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 58/17p, 24.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 23/18z, 28.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 39/17a, 28.06.2017
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Interesse an einer Feststellung besteht sogar dann, wenn Sie auch auf Leistung klagen könnten. Voraussetzung ist, dass die Feststellung geeignet ist, die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ein für alle Mal zu klären und künftige Forderungen abzuschneiden.
Sie dürfen ein Gericht um eine Feststellung bitten, wenn die Gegenseite ein Recht ernsthaft behauptet. Der unsichere Zustand belastet beide Seiten, deshalb ist es sinnvoll, ihn rasch zu beenden. Die Gegenseite muss das behauptete Recht dann beweisen oder aufgeben.