Wann habe ich ein Interesse an einer Feststellungsklage?
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Interesse an der Feststellung der Aufhebung einer Vorausvereinbarung über die Ehewohnung durch eine weitere Vereinbarung verneint.OGH 1 Ob 72/25g, 09.09.2025
- Eine vom Standpunkt des Klägers abweichende Rechtsansicht eines ausländischen Gerichts begründet noch kein rechtliches Interesse an der gegenteiligen Feststellung dafür präjudizieller Vorfragen; insoweit wird nämlich versucht, einen prozessualen Vorteil zu erreichen.OGH 4 Ob 121/16x, 30.08.2016
- Das rechtliche Interessen an der Feststellung über die Wirkungen einer bestimmten Gerichtsstandsvereinbarung besteht nicht (mehr), wenn bereits ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht worden ist, in dem diese Frage zeitnäher und prozessökonomischer entschieden werden kann.OGH 4 Ob 121/16x, 30.08.2016
- Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann regelmäßig nur bejaht werden, wenn eine Verschlechterung der rechtlichen Position des Klägers bei einer Verweisung auf ein erst später mögliches gerichtliches Vorgehen zu befürchten wäre.OGH 7 Ob 252/08x, 13.05.2009
- Wo also ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht.OGH 7 Ob 252/08x, 13.05.2009
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- Mündet aber eine die Beendigung des Rechtsverhältnisses nur vorbereitende vorläufige Maßnahme in eine das Rechtsverhältnis endgültig beendende Maßnahme (vorzeitige Abberufung) des Aufsichtsrates, so ist dem wirksam Abberufenen das rechtliche Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit bloß des Provisoriums abzusprechen.OGH 2 Ob 285/04g, 03.02.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039265 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 16.
- OGH 1 Ob 72/25g, 09.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 66/22d, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 32/22d, 30.06.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse. Dieses besteht nur, wenn gerade die begehrte Feststellung geeignet ist, die Gefährdung Ihrer Rechtsstellung zu beseitigen. Hilft die Feststellung dagegen nicht weiter, fehlt das Interesse.
Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse an der Klärung. Fehlt dieses Interesse, ist Ihre Klage nicht berechtigt und wird abgewiesen. Es handelt sich also um eine inhaltliche Voraussetzung des Anspruchs.