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Kann ich vorsorglich für einen möglichen künftigen Fall klagen?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Beklagter
Nein. Wer eine Feststellung nur für den Fall begehrt, dass ein Gericht in einem anderen Verfahren später anders entscheidet, stellt ein bloß theoretisches Begehren. Dafür fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, und rein theoretische Befürchtungen genügen nicht.

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Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Wird die Feststellung für den - hypothetischen Fall, daß das Gericht in einem anderen Verfahren dem Standpunkt des Klägers nicht Rechnung tragen sollte begehrt, daß diesfalls die beklagte Partei "für jeden Schaden ... nämlich Kapital, Zinsen und Kosten ... haftet ... und den Kläger schadlos und klaglos zu halten" habe, stellt der Kläger in Wirklichkeit ein Klagebegehren, dessen Beurteilung derzeit bloß theoretischen Charakter hat und dessen Behandlung lediglich auf eine antizipierende Wertung eines theoretisch möglichen anderen Beweisergebnisses hinausläuft. Dies widerspricht aber eindeutig den Grundsätzen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Prozeßökonomie.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038900 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Interesse an einer Feststellungsklage

Sie können auf Feststellung klagen, wenn der Bestand Ihres Rechts bestritten wird und dadurch Unsicherheit besteht. Das gilt besonders dann, wenn der Gegner diese Unsicherheit verursacht hat. Es genügt, dass Sie dadurch in Ihrer Bewegungsfreiheit oder bei wirtschaftlichen Entscheidungen behindert werden.

günstig für Kläger Vorbeugende Unterlassungsklage und Wiederholungsgefahr

In der Regel setzt eine vorbeugende Unterlassungsklage voraus, dass mit der Rechtsverletzung bereits begonnen wurde. Eine bloße Drohung reicht nur unter besonderen Umständen aus, nämlich wenn das Abwarten zu einem nicht wieder gutzumachenden Schaden führen würde. Ob eine Wiederholung droht, richtet sich danach, ob weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind, wobei das Verhalten der Gegenseite zu berücksichtigen ist.

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