Kann ich einen Teil meiner Ansprüche früher weiterverfolgen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens, nicht aber hinsichtlich des Beseitigungs- und Feststellungsbegehrens.OGH 6 Ob 159/19d, 24.10.2019
- Hier: Eine gegen den Sachschuldner, der zugleich Personalschuldner ist, gerichtete Darlehensklage.OGH 9 Ob 92/09h, 03.09.2010
- Hier: Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich des Unterlassungs‑ und Veröffentlichungsanspruchs, nicht jedoch hinsichtlich der bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten.OGH 1 Ob 105/10p, 06.07.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0064071 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 7 Ob 185/25v, 17.12.2025, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
KO §7
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Fällt Ihr Prozessgegner in Insolvenz und gehört Ihre Forderung in das Insolvenzverfahren, müssen Sie sie zuerst dort anmelden. Erst wenn die Forderung in der Prüfungstagsatzung bestritten wurde, können Sie die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens beantragen. Vorher steht Ihnen der Weg zum Streitgericht nicht offen.
Nein. Sie müssen die Forderung zuerst im Insolvenzverfahren anmelden und die Prüfung abwarten. Vorher ist der Weg zu Gericht unzulässig, und zwar im streitigen wie im außerstreitigen Verfahren.