Wann ist die Änderung des Namens ein unzulässiger Parteiwechsel?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 23.10.2019 (24 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1993)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unzulässiger Parteiwechsel.OGH 2 Ob 113/20m, 14.10.2020
- Hier: Unzulässiger Parteiwechsel von der - auch strafgerichtlich verfolgten - potentiell haftenden natürlichen Person auf die mit der Schneeräumung und Streuung der Wege tatsächlich betraute juristische Person.OGH 1 Ob 92/17m, 30.08.2017
- Hier: Richtigstellung in Kunstfehlerprozess auf 100%ige Tochtergesellschaft, die unbestritten die Krankenhausträgerin ist.OGH 1 Ob 107/07b, 26.06.2007
- Die Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts (Parteiwechsel) schadet dann nicht, wenn die Parteienbezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist.OGH 1 Ob 68/04p, 16.04.2004
- Die Existenz zweier Rechtssubjekte spricht bloß in der Regel für einen Parteiwechsel.OGH 5 Ob 143/03w, 26.08.2003
- Hier: Unzulässiger Parteiwechsel zwischen Bund und teilrechtsfähiger Hochschule (nunmehr Universität) für angewandte Kunst.OGH 1 Ob 245/00m, 28.11.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039297 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 1 Ob 116/19v, 23.10.2019, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, wenn nur die Bezeichnung falsch ist und weiterhin dieselbe Person gemeint bleibt. Aus der Klage muss erkennbar sein, für wen oder gegen wen der Anspruch erhoben wird. Soll dagegen eine andere Person an die Stelle der bisherigen treten, ist das keine Berichtigung mehr und nur in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig.
Ändert eine Gesellschaft nur ihren Firmenwortlaut, wird die Bezeichnung der Partei im Verfahren einfach berichtigt. Auch eine unvollständige Angabe des Namens ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen richtigzustellen.