OGH 1 Ob 116/19v
Worum es ging: Kann ich die Bezirkshauptmannschaft klagen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Die Bezirkshauptmannschaft ist nur eine Behörde und kein eigenes Rechtssubjekt. Sie kann daher nicht Partei eines Zivilverfahrens sein.
Entscheidend ist, ob hinter der alten und der neuen Bezeichnung dieselbe Person steht. Gibt es zwei verschiedene Rechtsträger, spricht das in der Regel für einen Parteiwechsel, der nur ausnahmsweise zulässig ist. Steht dagegen zweifelsfrei fest, wer von Anfang an gemeint war, darf die Bezeichnung auch auf einen anderen Rechtsträger richtiggestellt werden.
Wer seinen Bedarf zur Gänze aus öffentlichen Mitteln gedeckt bekommt, kann grundsätzlich nicht zusätzlich Unterhalt verlangen, weil ihm keine doppelte Versorgung zusteht. Das gilt aber nicht, wenn das Gesetz anordnet, dass der Unterhaltsanspruch erst später auf den Träger übergeht. Dann bleibt Ihr Anspruch bestehen.
Ja. Sobald der Sozialhilfeträger dem Unterhaltspflichtigen schriftlich anzeigt, dass er leistet, geht Ihr Unterhaltsanspruch auf ihn über. Es wechselt nur, wem die Forderung zusteht, an ihrer rechtlichen Natur ändert sich nichts. Erfasst sind nicht nur die Kosten des Unterhalts, sondern auch die Kosten einer Pflege.
In der Regel ja, wenn sie für den allgemeinen Bedarf zur Verfügung steht; das gilt für das Einkommen beider Seiten. Nicht als Einkommen zählen Leistungen, die einen besonderen Mehraufwand abdecken, etwa Pflegegeld, oder die das Gesetz ausdrücklich ausnimmt. Kann die Leistung später zurückgefordert werden, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.
Nein. Die im niederösterreichischen Sozialhilfegesetz vorgesehene Obergrenze für den Kostenbeitrag von Eltern volljähriger Kinder gilt zu Ihren Gunsten auch dann, wenn der Sozialhilfeträger den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch geltend macht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bruck an der Leitha, 17.05.2018, 3 Fam 60/17i-21
- Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht, 14.03.2019, 20 R 142/18z-44
Zitierte Paragrafen
ABGB § 231 ASVG § 330a AußStrG § 71 AußStrG § 78
Entscheidungstext
53 Absätze, 19.055 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2019
Geschäftszahl
1Ob116/19v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Land Niederösterreich, St. Pölten, Landhausplatz 1, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner R* K*, vertreten durch die Scheer Rechtsanwalt GmbH, Wien, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 14. März 2019, GZ 20 R 142/18z-44, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha vom 17. Mai 2018, GZ 3 Fam 60/17i-21, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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