OGH 5 Ob 62/18f
Worum es ging: Welchen Schaden bekomme ich nach einer Täuschung ersetzt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie bekommen den Vertrauensschaden ersetzt, also das, was Sie im Vertrauen auf den Vertrag aufgewendet oder versäumt haben. Was Ihnen der Vertrag bei ordnungsgemäßer Erfüllung eingebracht hätte, wird dagegen nicht ersetzt.
Wer einen Vertrag durch arglistige Täuschung herbeiführt, muss für die nachteiligen Folgen einstehen. Das gilt auch dann, wenn nicht Ihr Vertragspartner, sondern ein Dritter Sie arglistig in die Irre geführt hat.
Grundsätzlich müssen Sie als Geschädigter beweisen, dass der Schaden auf das Verhalten des Schädigers zurückgeht. Spricht nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, darf das Gericht den Zusammenhang als erwiesen ansehen. Der Schädiger kann das aber erschüttern, indem er eine ernstlich in Betracht kommende andere Ursache oder einen anderen Ablauf aufzeigt.
Weniger sicher als sonst. Es genügt, dass überwiegende Gründe dafür sprechen, dass der Schaden auf das Unterlassen zurückgeht; dieses Maß liegt unter dem, was für eine Feststellung sonst verlangt wird. Beweisen müssen aber Sie, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre. Der Gegner kann dagegenhalten, dass ein anderer Verlauf noch wahrscheinlicher gewesen wäre.
Ersetzt wird nur jener Schaden, der durch die widerrechtliche Einwirkung auf Ihren Willen entstanden ist. Er kann darin liegen, dass Sie wegen der Täuschung einen für Sie nachteiligen Vertrag geschlossen haben, oder darin, dass Sie deswegen einen für Sie vorteilhaften Vertrag nicht geschlossen haben.
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Ja, aber nur wenn schon jetzt alle Umstände feststehen, die den Anspruch entstehen lassen. Das betrifft vor allem das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten. Dass der Schaden selbst und sein Zusammenhang damit noch nicht feststehen, schadet nicht.
Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten für einen erst künftig eintretenden Schaden ursächlich sein könnte, haben Sie ein Interesse an der Feststellung der Haftung. Diese Möglichkeit genügt für eine Feststellungsklage.
Ja. Wenn der Sachverständige künftige Schäden nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dürfen Sie die Haftung für spätere Folgen schon jetzt feststellen lassen. Bei Kopfverletzungen ist das nach der Erfahrung regelmäßig der Fall. Abgewiesen wird ein solches Begehren nur, wenn künftige Schäden schlechthin auszuschließen sind.
Schon die bloße Möglichkeit künftiger Schäden aus dem Unfall rechtfertigt eine Feststellungsklage. Sie verhindert, dass Ihre Ansprüche verjähren, erspart Ihnen spätere Beweisschwierigkeiten und klärt die Haftung dem Grunde und dem Umfang nach, einschließlich eines allfälligen Mitverschuldens.
Ihr Interesse an der Feststellung fällt erst weg, wenn feststeht, dass aus dem Ereignis keine weiteren Schäden mehr zu erwarten sind. Bleibt die Möglichkeit künftiger Schäden offen, dürfen Sie die Feststellung verlangen. Wie schwer die Spätfolgen wären, ist dabei ohne Bedeutung.
In der Regel nicht. Solange der Sachverhalt, aus dem Ihr Recht entstehen soll, noch nicht vollständig eingetreten ist, ist eine Feststellungsklage unzulässig. Sie müssen also abwarten, bis die maßgeblichen Umstände tatsächlich vorliegen.
Ja. Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was für sie günstig ist. Wie die Beweislast verteilt wurde, können Sie noch beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Nicht bekämpfen können Sie dagegen Erfahrungssätze, die das Gericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.
Jede Partei muss die Umstände behaupten und beweisen, die für ihren Standpunkt sprechen. Als Geschädigter müssen Sie den Schaden, die Verursachung und die weiteren Voraussetzungen der Haftung beweisen, bei einem Kraftfahrzeugunfall etwa, dass der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist. Der Gegner muss beweisen, was seine Haftung ausschließt oder einschränkt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 05.02.2018, 1 R 7/18g-30
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1323 ABGB § 874 ZPO § 228 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 8.412 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.07.2018
Geschäftszahl
5Ob62/18f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH, Linz, gegen die beklagte Partei * AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH, Salzburg, wegen 31.008 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Februar 2018, AZ 1 R 7/18g-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).