Darf ich noch widersprechen, wenn ich zur geänderten Klage schon Stellung nahm?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 25.06.2019 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Verwirkung des Widerspruchsrechtes des Beklagten nach § 235 Abs 2 ZPO tritt erst dann ein, wenn er Erklärungen zum Tatsachenvorbringen des Klägers abgibt. Die Erklärung des Beklagten zu bestreiten und sich gegen die Klagsausdehnung auszusprechen, darf aber nicht als Verhandeln über das geänderte beziehungsweise ausgedehnte Klagebegehren beurteilt werden.OGH 7 Ob 639/95, 29.11.1995
- Die Partei verhandelt, wenn sie Prozeßhandlungen im technischen Sinne setzt, wozu auch die Erklärung über die vom Gegner vorgebrachten tatsächlichen Angaben und angebotenen Beweise gehört. Auch die bloße Bestreitung des Vorbringens der Gegenseite ist ein Tatsachenvorbringen in diesem Sinne, das ein "Verhandeln" darstellt.OGH 8 Ob 502/76, 18.02.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039475 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 9 Ob 16/19x, 25.06.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wenn die Gegenseite ihre Klage ändert und Sie erklären, dass Sie das Vorbringen bestreiten und sich gegen die Änderung aussprechen, haben Sie Ihr Widerspruchsrecht nicht verloren. Das bloße Wort bestreiten schadet Ihnen dabei nicht.
Nein. Die Bewertung, die Sie in der Klage vorgenommen haben, bindet das Gericht, die Gegenseite und Sie selbst. Auch ein Begehren, das Sie bloß sprachlich und nicht inhaltlich ändern, führt zu keiner neuen Bewertung.