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Darf ich noch widersprechen, wenn ich zur geänderten Klage schon Stellung nahm?

günstig für Kläger betrifft Beklagter, Kläger
Nein. Haben Sie sich inhaltlich auf das geänderte Begehren eingelassen und dazu etwas vorgebracht, können Sie sich gegen die Änderung nicht mehr wehren. Die bloße Erklärung, Sie bestreiten und lehnen die Änderung ab, gilt aber noch nicht als solches Einlassen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 25.06.2019 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Hat der Beklagte über das geänderte Begehren bereits sachlich verhandelt, so kann er sich nicht mehr gegen die Klagsänderung wenden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039475 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 16.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Widerspruch gegen eine Klagsänderung

Nein. Wenn die Gegenseite ihre Klage ändert und Sie erklären, dass Sie das Vorbringen bestreiten und sich gegen die Änderung aussprechen, haben Sie Ihr Widerspruchsrecht nicht verloren. Das bloße Wort bestreiten schadet Ihnen dabei nicht.

günstig für Beklagter Bindung an den angegebenen Streitwert

Nein. Die Bewertung, die Sie in der Klage vorgenommen haben, bindet das Gericht, die Gegenseite und Sie selbst. Auch ein Begehren, das Sie bloß sprachlich und nicht inhaltlich ändern, führt zu keiner neuen Bewertung.

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Nachträgliches Eventualbegehren
Verfahrensrecht · Zustimmung und späteres Rechtsmittel
Verfahrensrecht · Stillschweigende Zulassung der Klagsänderung