OGH 9 Ob 16/19x
Worum es ging: Wer zahlt die Kosten, wenn nur die Entscheidung aufgehoben wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird bloß die Entscheidung aufgehoben und nicht das gesamte Verfahren, wird darüber noch nicht endgültig abgesprochen. Die Kosten bleiben dem weiteren Verfahren vorbehalten. Die strengere Regel über die Kosten eines aufgehobenen Verfahrens greift hier nicht.
Ja, das ist grundsätzlich keine Änderung der Klage. Stützen Sie den Hilfsantrag aber auf andere Tatsachen als Ihr Hauptbegehren, liegt doch eine Klageänderung vor. Diese muss das Gericht dann eigens zulassen.
Nein. Wenn die Gegenseite ihre Klage ändert und Sie erklären, dass Sie das Vorbringen bestreiten und sich gegen die Änderung aussprechen, haben Sie Ihr Widerspruchsrecht nicht verloren. Das bloße Wort bestreiten schadet Ihnen dabei nicht.
Nein. Hat schon das erste Gericht die Änderung der Klage nicht zugelassen und bestätigt das zweite Gericht diese Entscheidung, können Sie dagegen nicht mehr weiter vorgehen. Das gilt auch für die bloße Ausdehnung der Klage auf einen höheren Betrag.
Ja. Haben Sie sich gegen die Änderung der Klage ausgesprochen, muss das Gericht darüber ausdrücklich entscheiden. Verhandelt es stattdessen einfach weiter, müssen Sie das in Ihrer Berufung ausdrücklich beanstanden, sonst gilt die Änderung als von Ihnen genehmigt.
Ja. Entscheidet das Gericht in der Sache über das geänderte Begehren, hat es die Änderung damit stillschweigend zugelassen. Wollen Sie das nicht hinnehmen, müssen Sie es in Ihrem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung beanstanden, sonst steht die Zulassung endgültig fest.
Nein. Haben Sie sich inhaltlich auf das geänderte Begehren eingelassen und dazu etwas vorgebracht, können Sie sich gegen die Änderung nicht mehr wehren. Die bloße Erklärung, Sie bestreiten und lehnen die Änderung ab, gilt aber noch nicht als solches Einlassen.
Ein besonders schwerer Verfahrensfehler ist für die Rechtssicherheit immer bedeutsam. Der Oberste Gerichtshof muss ihn daher auch von sich aus aufgreifen, wenn das Rechtsmittel aus einem anderen Grund zulässig ist.
Besonders schwere Verfahrensfehler, die dem Gericht erster Instanz unterlaufen sind, können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr geltend machen. Sie müssen solche Fehler also schon früher aufgreifen.
Für diesen Ausspruch kommt es nicht darauf an, ob der klagende Teil einen Scheidungsgrund verwirklicht hat. Entscheidend ist allein, ob ihn eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft. Trifft beide eine Schuld, kommt es darauf an, ob seine Schuld deutlich überwiegt.
Ja. Wird die Ehe wegen unheilbarer Zerrüttung geschieden, genügt für den Ausspruch über das Verschulden schon ein deutlich geringeres Maß an Mitverantwortung an der Zerrüttung. Dabei dürfen auch Verfehlungen herangezogen werden, die bereits verziehen oder für eine Scheidungsklage zu lange her sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 28.09.2018, 33 C 3/16v-39
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 21.12.2018, 2 R 236/18x-42
Zitierte Paragrafen
ZPO § 182a ZPO § 235 ZPO § 477 ZPO § 502 ZPO § 51 ZPO § 519 ZPO § 52 ZPO § 528
Entscheidungstext
50 Absätze, 18.057 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2019
Geschäftszahl
9Ob16/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. G* H*, vertreten durch Dr. Werner Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, gegen die beklagte Partei S* H*, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2018, GZ 2 R 236/18x-42, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 28. September 2018, GZ 33 C 3/16v-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Aus Anlass der außerordentlichen Revision werden das Urteil des Erstgerichts in seinen Punkten 1. und 4. bis 6. sowie – einschließlich ihrer Kostenentscheidung – die angefochtene Entscheidung, insofern sie die genannten Spruchpunkte bestätigt, als nichtig aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur erstmaligen Verhandlung und neuerlichen Entscheidung über das Eventualbegehren auf Scheidung der Ehe wegen Zerrüttung zurückverwiesen.
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