Darf ich nachträglich einen Hilfsantrag zu meiner Klage stellen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 26.02.2020 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Stellt nun der Kläger neben seinem Feststellungsbegehren als Hauptbegehren ein Leistungsbegehren als Eventualbegehren, so ist dies als Klagsänderung zu qualifizieren.OGH 7 Ob 41/07s, 18.04.2007
- Wenn das Eventualbegehren aus den schon vorher vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet werden kann.OGH 5 Ob 891/76, 29.07.1977
- Vorbringen neuer rechtserzeugender Tatsachen.OGH 5 Ob 177/69, 24.09.1969
- Beurteilung der Passivlegitimation.OGH 1 Ob 72/64, 08.10.1964
- Wenn das Eventualbegehren aus dem gleichen Klagstatbestand abgeleitet wird.OGH 6 Ob 207/61, 17.05.1961
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- Wurde auf Erlöschen des Vorkaufsrechtes wegen Zeitablaufes geklagt, stellt das Eventualbegehren auf Erlöschen mangels wirklicher Erklärung (§ 1075 ABGB) eine Klagsänderung dar.OGH 6 Ob 126/60, 02.09.1960
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039393 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 33.
- OGH 3 Ob 240/19v, 26.02.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 16/19x, 25.06.2019, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 35/17v, 29.03.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Läuft über Ihr Hauptbegehren bereits ein anderes Verfahren, weist das Gericht auch das hilfsweise gestellte Begehren zurück. Nur wenn zwischen beiden kein enger Zusammenhang besteht, bleibt der Hilfsantrag bestehen.
Im Berufungsverfahren können Sie Ihre Klage weder ändern noch bloß abwandeln. Entscheidet das Berufungsgericht über eine solche angestrebte Änderung, ist dieser Beschluss anfechtbar.