Kann ich den in der Klage angegebenen Streitwert später ändern?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Bewertung nach JN sind das Gericht und die Parteien – einschließlich des Klägers selbst – an die in der Klage gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Bewertung (bzw in Ermangelung einer solchen an den Zweifelsstreitwert) gebunden.OGH 4 Ob 79/17x, 30.05.2017
- Auch auf Bewertung nur sprachlich, nicht aber inhaltlich geänderter Begehren ist daher nicht Rücksicht zu nehmen.OGH 4 Ob 372/87, 20.10.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046474 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 10 Ob 47/22t, 22.11.2022
- OGH 5 Ob 123/18a, 28.08.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Haben Sie sich inhaltlich auf das geänderte Begehren eingelassen und dazu etwas vorgebracht, können Sie sich gegen die Änderung nicht mehr wehren. Die bloße Erklärung, Sie bestreiten und lehnen die Änderung ab, gilt aber noch nicht als solches Einlassen.
Ja, das ist grundsätzlich keine Änderung der Klage. Stützen Sie den Hilfsantrag aber auf andere Tatsachen als Ihr Hauptbegehren, liegt doch eine Klageänderung vor. Diese muss das Gericht dann eigens zulassen.