ZPO § 240
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Halten Sie eine vereinbarte Schlichtung nicht ein, so ist das kein Hindernis, das zur Zurückweisung der Klage führt. Es begründet aber den inhaltlichen Einwand, dass der Anspruch derzeit nicht eingeklagt werden kann.
Das Konsumentenschutzgesetz schafft keine eigene Zuständigkeit, sondern verbietet nur bestimmte Vereinbarungen über das Gericht. Sie können daher grundsätzlich bei jedem Gericht geklagt werden, das nach den allgemeinen Regeln zuständig ist. Sie können aber noch in der Klagebeantwortung einwenden, dass Sie im Sprengel dieses Gerichts weder Wohnsitz noch Aufenthalt noch Arbeitsort haben.
Konnten Sie eine Gegenforderung im Verfahren über den Anspruch nicht mehr rechtzeitig einwenden, können Sie damit auch später nicht mehr gegen diesen Anspruch aufrechnen. Dasselbe gilt für die Prozesskosten aus jenem Verfahren. Auch Kosten, zu deren Ersatz Sie schon vorher verpflichtet wurden, sind davon erfasst.
Auch im außerstreitigen Verfahren muss das Gericht von sich aus beachten, dass über die Sache bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das gilt in jedem Stadium des Verfahrens. Sie müssen es nicht eigens einwenden.
Nein. Die Voraussetzungen für ein Verfahren müssen zwar vorliegen, es genügt aber, wenn sie erst im Lauf des Verfahrens eintreten. Fällt ein anfängliches Hindernis später weg, wird das Urteil deswegen nicht aufgehoben und die Klage nicht zurückgewiesen.
Nehmen Sie eine Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, entsteht dadurch ein Hindernis für ein neues Verfahren. Eine spätere Klage über denselben Anspruch ist förmlich zurückzuweisen.
Hat schon das erste Gericht entschieden, dass eine Sache vor die Gerichte gehört, und bestätigt das zweite Gericht das, können Sie diese Frage nicht mehr weiter bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn die Bestätigung nur in der Begründung der Entscheidung steht.
Das Gericht kann seine örtliche Zuständigkeit schon allein anhand dessen verneinen, was in der Klage steht. Das ist etwa der Fall, wenn kein Grund für die Zuständigkeit behauptet wird oder sich aus den Behauptungen rechtlich keine Zuständigkeit ergibt.
Haben Sie ein Schiedsgericht vereinbart und klagt die andere Seite trotzdem beim staatlichen Gericht, müssen Sie sich darauf selbst berufen. Sie machen dabei die Unzuständigkeit des Gerichts geltend und nicht, dass der Weg zum Gericht überhaupt versperrt wäre. Das Gericht achtet nicht von sich aus darauf.
Über Forderungen, für die vereinbarungsgemäß ein Schiedsgericht zuständig ist, können Sie vor dem staatlichen Gericht nicht aufrechnen. Sie können sie der Klage der anderen Seite also nicht entgegenhalten. Anders ist es nur, wenn das Schiedsgericht die Forderung bereits rechtskräftig festgestellt hat.
Ist über Ihre Sache bereits rechtskräftig entschieden, muss das Gericht das von sich aus beachten. Führt es das Verfahren dennoch, ist dieses nichtig.
Ein Hindernis, das ein Verfahren unzulässig macht, darf ein höheres Gericht nicht mehr von sich aus aufgreifen, wenn darüber bereits bindend entschieden wurde. Die frühere Entscheidung geht vor.
Erklären Sie Ihren Beitritt erst in der Berufungsschrift, ist die Berufung verspätet, wenn diese Schrift dem Gegner erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt wird. Entscheidet das Rechtsmittelgericht darüber dennoch in der Sache, ist diese Entscheidung als nichtig aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
Hat das Berufungsgericht von sich aus geprüft, ob über denselben Anspruch bereits ein anderes Verfahren anhängig ist, und dies verneint, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Das gilt auch, wenn diese Prüfung nur in der Begründung der Entscheidung steht.
Haben Sie eingewendet, dass die Sache nicht vor das Gericht gehört, und haben Erstgericht und Berufungsgericht das jeweils in ihren Gründen verneint, ohne dass Sie sich weiter dagegen gewehrt haben, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er prüft die Frage dann nicht mehr.
Bindend ist diese Frage erst geklärt, wenn sich das Gericht mit dem möglichen Hindernis wirklich befasst hat. Dass es die Sache einfach inhaltlich behandelt hat, genügt nicht. Nach der neueren Rechtsprechung reicht es aber aus, wenn das Gericht die Frage in den Gründen seiner Entscheidung erörtert hat; ein eigener Beschluss ist nicht nötig.
Haben die Vorinstanzen von sich aus geprüft, ob der Streit überhaupt vor die Gerichte gehört, darüber aber nicht ausdrücklich entschieden, darf das Höchstgericht diese Frage nochmals prüfen. Sie ist damit nicht endgültig erledigt.
Wenden Sie erst im letzten Rechtsmittel ein, dass die Sache gar nicht vor die Gerichte gehört, wird das trotzdem vorweg geprüft. Voraussetzung ist, dass die Vorinstanzen darüber weder im Spruch noch in der Begründung entschieden haben. Dann ist die Frage noch nicht bindend erledigt.
Eine Bindung an eine frühere Entscheidung über eine Verfahrensvoraussetzung setzt nicht voraus, dass diese ausdrücklich im Spruch bejaht wurde. Auch die Verneinung in der Begründung allein kann rechtskräftig werden und ein späteres Gericht binden.