ZPO § 230
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Geht es um hoheitliches Handeln, ist der Rechtsweg gegen das handelnde Organ selbst ausgeschlossen. Es kommt nicht darauf an, worauf Sie Ihre Klage ausdrücklich stützen, sondern aus welchem tatsächlichen Grund Sie das Organ in Anspruch nehmen. Solche Klagen sind zurückzuweisen, und das ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.
Ja. Musste Ihre Klage nachgebessert werden und haben Sie das innerhalb der gesetzten Frist getan, gilt sie schon mit dem ersten Einlangen bei Gericht als eingebracht. Die Verjährung ist damit ab diesem Tag unterbrochen; auch eine unvollständige oder unschlüssige Klage kann nachträglich ergänzt werden.
Nehmen Sie eine Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, entsteht dadurch ein Hindernis für ein neues Verfahren. Eine spätere Klage über denselben Anspruch ist förmlich zurückzuweisen.
Ihre Klage darf gleich zu Beginn nur zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren fehlen. Ob Ihr Anspruch berechtigt ist und ob die richtigen Personen klagen oder geklagt werden, gehört nicht dazu. Darüber ist erst mit Urteil zu entscheiden.
Trägt das Rekursgericht dem Erstgericht auf, die Sache im ordentlichen streitigen Verfahren zu behandeln, können Sie als beklagte Partei dagegen kein Rechtsmittel erheben.
Weist das Erstgericht eine Klage sofort wegen Unzuständigkeit zurück und trägt das übergeordnete Gericht danach auf, die Klage doch zu behandeln, steht der beklagten Partei dagegen kein Rechtsmittel zu. Eine solche sofortige Zurückweisung bindet spätere Gerichte auch nicht.
Hat das Berufungsgericht von sich aus geprüft, ob über denselben Anspruch bereits ein anderes Verfahren anhängig ist, und dies verneint, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Das gilt auch, wenn diese Prüfung nur in der Begründung der Entscheidung steht.
Ja. Die Zulässigkeit des Rechtswegs wird in drei getrennten Bereichen geprüft: Gericht oder Verwaltungsbehörde, ordentliches Gericht oder Sondergericht, und innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit. Wurde einer davon schon bindend bejaht, hindert das die spätere erstmalige Prüfung eines anderen nicht; das Gericht muss diesen Mangel bis zur Rechtskraft von Amts wegen aufgreifen.