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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.01.2023 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 237/22z

Worum es ging: Kann ich mit neuen Tatsachen dieselbe Forderung nochmals einklagen?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Dieselbe Sache liegt nur vor, wenn sowohl das Begehren als auch der zugrunde liegende Sachverhalt mit dem früheren Verfahren übereinstimmen. Stützen Sie Ihre neue Klage auf einen anderen Rechtsgrund oder auf zusätzliche anspruchsbegründende Tatsachen, ist es nicht dieselbe Sache.

Ja. Eine Klage wird wegen Streitanhängigkeit nur zurückgewiesen, wenn zwei Verfahren nacheinander anhängig wurden und sowohl die Parteien als auch die Ansprüche gleich sind. Dieselben Parteien liegen auch dann vor, wenn Kläger und Beklagter im zweiten Verfahren die Rollen getauscht haben.

Nehmen Sie eine Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, entsteht dadurch ein Hindernis für ein neues Verfahren. Eine spätere Klage über denselben Anspruch ist förmlich zurückzuweisen.

Ja. Bei einem befristeten Mietvertrag hat der Übergabsauftrag dieselbe Aufgabe wie die gerichtliche Kündigung. Die Regeln zur Kündigung gelten daher auch für ihn. Die Entscheidung darüber kann ohne Rücksicht auf den Streitwert bis zum Obersten Gerichtshof gebracht werden.

Dieselbe Sache liegt vor, wenn zwei Klagen dieselbe Grundlage und denselben Gegenstand betreffen; das ist weit zu verstehen. Werden Unterlassungsansprüche mit gleichem Begehren aus demselben Sachverhalt zuerst in Deutschland und später in Österreich eingeklagt, verfolgen beide Klagen denselben Anspruch.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO Art. 41 ZPO § 50 ZPO § 560 ZPO § 567 ZPO § 569

Entscheidungstext

39 Absätze, 8.261 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.01.2023

Geschäftszahl

2Ob237/22z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Manfred Palkovits und Mag. Martin Sohm, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Dr. Lukas Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 15. November 2022, GZ 22 R 216/22a-17, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 12. August 2022, GZ 15 C 70/22z-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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