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Darf das Berufungsgericht ein Zugeständnis ohne Feststellung verwerten?

betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber
Hat eine Partei in erster Instanz eine Tatsache zugestanden, darf das Berufungsgericht dieses Zugeständnis verwerten. Das gilt auch dann, wenn das Erstgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt darin nicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 21.02.2022 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1954)

Die Verwertung eines im Verfahren erster Instanz erfolgten Zugeständnisses einer Partei gemäß § 266 ZPO durch das Berufungsgericht, wenn das Prozeßgericht darüber keine Feststellungen getroffen hat, stellt keinen Mangel des berufungsgerichtlichen Vefahrens dar.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040095 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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