Darf das Berufungsgericht ein Zugeständnis ohne Feststellung verwerten?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber
Hat eine Partei in erster Instanz eine Tatsache zugestanden, darf das Berufungsgericht dieses Zugeständnis verwerten. Das gilt auch dann, wenn das Erstgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt darin nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 21.02.2022 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Die Verwertung eines im Verfahren erster Instanz erfolgten Zugeständnisses einer Partei gemäß § 266 ZPO durch das Berufungsgericht, wenn das Prozeßgericht darüber keine Feststellungen getroffen hat, stellt keinen Mangel des berufungsgerichtlichen Vefahrens dar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da es prozessual unbedenklich ist, unbestrittenes Parteienvorbringen ohne weiteres der Entscheidung zu Grunde zu legen, schadet es nicht, dass die Vorinstanzen dazu keine Feststellungen trafen.OGH 3 Ob 215/19t, 26.02.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040095 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 5 Ob 129/21p, 21.02.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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