Darf das Berufungsgericht die Aussagen anders bewerten?
betrifft Kläger, Beklagte, Zeugen
Das Berufungsgericht darf von den Feststellungen der ersten Instanz nur abweichen, wenn es die dafür maßgeblichen Beweise selbst wiederholt oder unter bestimmten Voraussetzungen das Protokoll verliest. Hält es sich nicht daran, ist das eine erhebliche Verletzung des Verfahrensrechts.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 12.12.2024 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Verletzt das Berufungsgericht den Grundsatz, dass es von den erstinstanzlichen Feststellungen in Wahrnehmung der Beweisrüge nur dann abgehen darf, wenn es alle zur Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweise, die das Erstgericht unmittelbar aufgenommen hat, selbst wiederholt oder das Protokoll über die Beweisaufnahme in erster Instanz unter der Voraussetzung des § 281a ZPO verlesen hat, so liegt darin eine erhebliche Verletzung einer Rechtsvorschrift des Verfahrensrechtes, die der Wahrung der Rechtssicherheit dient.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ergänzung der Feststellungen durch das Rekursgericht zum Betreuungs- und Pflegebedürfnis eines Bewohners ohne BeweisergänzungOGH 7 Ob 5/23w, 21.02.2023
- Hier: Hier: Kein Verstoß des Rekursgerichts gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, weil das Erstgericht die bekämpften und vom Rekursgericht ohne Beweiswiederholung abgeänderten Feststellungen nicht aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahmen, sondern bloß auf Basis von Sachverständigengutachten und Urkunden getroffen hat.OGH 3 Ob 210/22m, 15.12.2022
- Hier: Abgehen bzw Ergänzung von erstgerichtlichen Feststellungen durch Zugrundelegung offenkundiger Tatsachen ohne Erörterung mit den Parteien.OGH 10 Ob 57/16d, 25.04.2017
- Betreffen die ergänzten Feststellungen einen für die Entscheidung wesentlichen Umstand, stellt die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes auch eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 5 Ob 20/09s, 09.06.2009
- Hier: Verstoß des Rekursgerichts gegen § 52 Abs 2 AußStrG 2005.OGH 3 Ob 108/07i, 28.06.2007
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- Auch ergänzende Feststellungen sind nur nach Beweiswiederholung zulässig.OGH 2 Ob 39/91, 04.07.1991
- Hier: Abgehen von der Feststellung des Parteiwillens, die das Erstgericht nicht nur auf Grund von Urkunden, sondern auch auf Grund anderer unmittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat, ohne Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht.OGH 5 Ob 553/86, 25.11.1986
- Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes.OGH 7 Ob 658/85, 28.11.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042151 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 43.
- OGH 2 Ob 204/24z, 12.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 6/24d, 12.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 253/23d, 23.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 57/23b, 04.07.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 13/19f, 27.02.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 48/17t, 24.08.2017
Im Gesetz
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