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Darf das Gericht seine Beweiswürdigung nachträglich noch ändern?

betrifft Kläger, Beklagter, Parteien eines Zivilverfahrens
Trägt das Berufungsgericht dem Erstgericht eine Ergänzung auf, darf dieses seine Bewertung der Beweise und die daraus gezogenen Feststellungen ändern, auch ohne neue Beweise aufzunehmen. Das ist kein Fehler, solange die Änderung nachvollziehbar begründet wird.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 21.02.2022 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2002)

Kommt das Erstgericht im Rahmen eines Ergänzungsauftrages des Berufungsgerichtes (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO), ohne weitere Beweisaufnahmen zum Ergebnis, dass es die vorangegangene Beweiswürdigung und die darauf basierenden Feststellungen zu ergänzen beziehungsweise zu ändern hat, kann darin kein gesetzwidriger Vorgang erblickt werden. Eine nachvollziehbar vorgenommene Änderung der Beweiswürdigung ist im zivilgerichtlichen Verfahren - ohne Verstoß gegen die Bindungswirkung des § 499 Abs 2 ZPO - durchaus zulässig.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117141 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 7.

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