Darf das Berufungsgericht die Beweise anders werten, ohne sie neu aufzunehmen?
betrifft Kläger, Beklagter
Nein. Hat das Berufungsgericht Zweifel an der Beweiswürdigung des ersten Gerichts, muss es die Beweise selbst wiederholen oder ergänzen. Es darf das Urteil nicht aufheben und dem ersten Gericht seine eigene Bewertung der Beweise vorschreiben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 28.09.2021 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Einer Aufhebung des Ersturteiles unter Bindung an die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes steht die Bestimmung des § 272 ZPO entgegen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hat das Erstgericht die bekämpfte Feststellung begründet, kann sich das Berufungsgericht, das Zweifel an der Beweiswürdigung hat, seiner Verpflichtung zur Beweiswiederholung nicht unter Hinweis auf einen Begründungsmangel des Erstgerichts entziehen.OGH 2 Ob 198/16f, 28.09.2017
- Das Erstgericht, an das die Rechtssache nach Aufhebung seiner Entscheidung zurückverwiesen wurde, ist nur an die rechtliche Beurteilung des Aufhebungsbeschlusses, nicht aber auch an etwa dort geäußerte Ansichten zur Beweiswürdigung gebunden.OGH 1 Ob 179/99a, 21.06.2000
- In einem solchen Fall hat das Berufungsgericht gemäß § 488 Abs 4 ZPO den Parteien auch bekanntzugeben, daß es gegen die Würdigung der Beweise durch das Erstgericht Bedenken habe, und ihnen Gelegenheit zu geben, eine neuerliche Aufnahme dieser Beweise durch das Berufungsgericht zu beantragen.OGH 4 Ob 105/90, 10.07.1990
- Hat das Berufungsgericht auf Grund der in der Berufung vorgetragenen Beweisrüge Zweifel an den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, hat es selbst im Rahmen einer Beweiswiederholung und der Beweisergänzung die Sachgrundlagen der Entscheidung zu schaffen.OGH 5 Ob 791/80, 07.04.1981
- Es widerstreitet der Bestimmung des § 272 ZPO, Sachverhaltsfeststellungen auf Grund eines vor dem Berufungsgericht abgeführten Beweisverfahrens zu treffen, dann aber das Ersturteil aufzuheben und dem Erstgericht die Ergänzung der vom Berufungsgericht bereits (über den Grund des Anspruches) getroffenen Feststellungen aufzutragen.OGH 5 Ob 424/61, 22.12.1961
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040132 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 26.
- OGH 2 Ob 157/20g, 28.09.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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