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Darf das Berufungsgericht die Beweise einfach anders werten?

günstig für Rechtsmittelgegner betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Nicht ohne Weiteres. Will das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichts abgehen, muss es die betroffenen Beweise selbst noch einmal aufnehmen und nötigenfalls ergänzen. Erst dann darf es eigene Feststellungen treffen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 16.03.2021 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Vermag das Berufungsgericht den - auf Grund eines mängelfreien oder doch zumindest nicht als mangelhaft gerügten Verfahrens getroffenen - Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht zu folgen, dann hat es nach § 488 ZPO vorzugehen und sich durch Wiederholung und allenfalls auch Ergänzung der in erster Instanz aufgenommenen, seiner Ansicht nach unrichtig gewürdigten Beweise die Grundlage für eine eigene Entscheidung zu verschaffen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042081 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 15.

Im Gesetz

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