OGH 5 Ob 129/21p
Worum es ging: Was passiert, wenn der Gegner meine Behauptung nur pauschal bestreitet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bestreitet die Gegenseite eine Behauptung nur allgemein, ohne dazu je konkret Stellung zu nehmen, kann das ausnahmsweise wie ein Zugeständnis gewertet werden. Das gilt vor allem dann, wenn die Behauptung offenkundig leicht zu widerlegen gewesen wäre.
Ob eine Tatsache im Prozess bewiesen werden muss, hängt davon ab, ob die Gegenseite sie zugestanden hat. Entscheidend ist also, dass ein Zugeständnis fehlt, und nicht, ob die Gegenseite ausdrücklich widersprochen hat.
Was Sie im Verfahren ausdrücklich zugestehen, bindet das Gericht; darüber dürfen keine Beweise mehr aufgenommen werden. Nimmt das Gericht dennoch Beweise auf und stellt etwas anderes fest, ist das zwar ein Verfahrensfehler, aber kein erheblicher. Ein Zugeständnis können Sie bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz zurücknehmen.
Tatsachen, die die Gegenseite weder zugesteht noch ausdrücklich bestreitet, müssen bewiesen werden. Bloßes Schweigen ersetzt den Beweis also nicht.
Haben Sie im Verfahren eine Tatsache zugestanden, können Sie dieses Zugeständnis widerrufen. Anders ist es beim Anerkenntnis des Anspruchs selbst. Wie der Widerruf zu bewerten ist, beurteilt das Gericht nach freier Beweiswürdigung.
Bestreitet eine Partei eine Behauptung nicht, kann das Gericht sie als zugestanden ansehen. Ob das im Einzelfall zu Recht geschehen ist, ist eine Frage des Verfahrens. Es ist keine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Neben dem ausdrücklichen Zugeständnis gibt es auch ein Zugeständnis, das sich schlüssig aus dem Verhalten ergibt. Ob die Behauptungen der anderen Seite in diesem Sinn als zugestanden gelten, beurteilt das Gericht sorgfältig anhand des gesamten Vorbringens der Gegenseite.
Ein Sachverhalt ist schon dann außer Streit gestellt, wenn das Vorbringen der einen Partei inhaltlich mit den entsprechenden Behauptungen der anderen übereinstimmt. Eine ausdrückliche Erklärung dazu ist nicht nötig.
Hat eine Partei in erster Instanz eine Tatsache zugestanden, darf das Berufungsgericht dieses Zugeständnis verwerten. Das gilt auch dann, wenn das Erstgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt darin nicht.
Hat das erste Gericht zu einem Zugeständnis der Gegenseite und zu den davon erfassten Tatsachen nichts festgestellt, darf das Berufungsgericht dieses Zugeständnis selbst verwerten. Es ist also nicht nötig, dass zuvor das Erstgericht darüber Feststellungen getroffen hat.
Wenn die Gegenseite eine Tatsache im Verfahren ausdrücklich zugesteht, muss diese nicht mehr bewiesen werden. Das Gericht legt sie seiner Entscheidung ohne Weiteres zugrunde. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist ein solches Zugeständnis nicht bindend.
Was die Gegenseite im Prozess ausdrücklich zugesteht, muss das Gericht ohne weitere Prüfung seiner Entscheidung zugrunde legen. Stellt es dennoch das Gegenteil fest, können Sie das mit Berufung bekämpfen. Über allgemein bekannte oder von Amts wegen zu prüfende Umstände kann es aber kein wirksames Zugeständnis geben.
Ein Geständnis liegt vor, wenn Ihrer Erklärung einwandfrei zu entnehmen ist, dass Sie bestimmte Tatsachenbehauptungen der Gegenseite als richtig zugeben. Erklärt jemand etwa, nur dem Grunde nach zu bestreiten, gibt er die übrigen Angaben damit zu.
Liegt kein ausdrückliches Geständnis vor, gehört die Frage, ob eine Tatsache zugestanden wurde, zur Beweiswürdigung. Diese Frage kann beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgeworfen werden. Auch dass über zugestandene Tatsachen Beweise aufgenommen wurden, ist kein Verfahrensmangel.
Ob eine Partei etwas zugestanden hat und ob Zusätze oder Einschränkungen dieses Zugeständnis entwerten, beurteilt das Gericht vor der Beweisaufnahme. Diese Beurteilung können Sie mit einer Verfahrensrüge überprüfen lassen. Haben zwei Instanzen diese Frage bereits übereinstimmend gelöst, können Sie sie in dritter Instanz nicht mehr geltend machen.
Ja, aber nur zu den Fragen, die noch offen sind. Wurde ein Streitpunkt bereits abschließend erledigt, dürfen Sie ihn auch mit neuen Behauptungen und Beweisen nicht wieder aufrollen. In diesem Rahmen können Sie sogar einen Einwand nachholen, den Sie im ersten Durchgang unterlassen haben.
Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.
Wird ein Urteil aufgehoben, weil zu einem bestimmten Punkt Feststellungen fehlen, betrifft die Aufhebung nur diesen Teil des Verfahrens und des Urteils. Im zweiten Rechtsgang ist die Verhandlung auf diesen Teil zu beschränken. Dahinter steht der Gedanke, das Verfahren nicht unnötig auszuweiten.
Hebt der Oberste Gerichtshof die Urteile wegen fehlender Feststellungen auf und verweist die Sache zurück, wird das Verfahren so fortgesetzt, als hätte bereits das Berufungsgericht aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren dürfen Sie daher unbeschränkt neues Vorbringen erstatten. Ausgenommen ist nur der Fall der Verschleppungsabsicht.
Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf, weil erhebliche Tatsachen in erster Instanz nicht erörtert wurden, ist das Verfahren wieder in dem Stand wie vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz. Sie haben daher alle Befugnisse wie damals und können sich auch auf eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage berufen.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn es von den Feststellungen des Erstgerichts abgeht, ohne die maßgeblichen Beweise selbst zu wiederholen. Dasselbe gilt, wenn es die Beweise nur unvollständig wiederholt oder wenn es Feststellungen ohne eigene Beweisaufnahme ergänzt.
Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn eine Feststellung einem Beweismittel widerspricht. Sie besteht nur darin, dass das Berufungsgericht den Inhalt eines bestimmten Aktenstücks unrichtig wiedergibt und zugrunde legt.
Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.
Ein solcher Widerspruch liegt nur vor, wenn der Akt und die tatsächlichen Grundlagen des Urteils auseinandergehen. Der Widerspruch muss wesentlich sein und sich unmittelbar aus dem Akt ergeben und beheben lassen. Werden Feststellungen durch Schlussfolgerungen gewonnen, kann darin kein solcher Widerspruch liegen.
Was die Gegenseite ausdrücklich als richtig zugestanden hat, darf das Gericht ohne weitere Beweisaufnahme seiner Entscheidung zugrunde legen. Dasselbe gilt, wenn sich aus dem gesamten Vorbringen der Gegenseite bei sorgfältiger Betrachtung ergibt, dass sie eine Behauptung nicht bestreitet. Ein Verfahrensfehler liegt darin nicht.
Wenn Sie zu einer Behauptung der Gegenseite nichts sagen, gilt das noch nicht als Zugeständnis. Ein Zugeständnis vor Gericht kann nur aus einer ausdrücklichen Erklärung abgeleitet werden. Bloßes Schweigen oder sonstiges Verhalten genügt dafür nicht.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Trägt das Berufungsgericht dem Erstgericht eine Ergänzung auf, darf dieses seine Bewertung der Beweise und die daraus gezogenen Feststellungen ändern, auch ohne neue Beweise aufzunehmen. Das ist kein Fehler, solange die Änderung nachvollziehbar begründet wird.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Imst, 18.09.2020, 7 C 685/18t-24
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 26.02.2021, 3 R 273/20y-29
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1041 ZPO § 266 ZPO § 267 ZPO § 496 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 510
Entscheidungstext
43 Absätze, 17.037 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.02.2022
Geschäftszahl
5Ob129/21p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch Dr. Andreas Fink, Dr. Christopher Fink, Rechtsanwälte in Imst, gegen die beklagte Partei G* K*, vertreten durch die Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt GmbH in Mieming, wegen 21.660 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. Februar 2021, GZ 3 R 273/20y-29, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Imst vom 18. September 2020, GZ 7 C 685/18t-24, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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