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Muss eine frühere Entscheidung im Verfahren eigens verlesen werden?

betrifft Kläger, Beklagter
Nicht immer. Ist der Inhalt einer früheren Entscheidung allen Mitgliedern des Senats aus ihrer Amtstätigkeit verlässlich bekannt, gilt er als offenkundig und braucht keinen Beweis. Eine Verlesung des Akts wäre dann eine leere Förmlichkeit.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 26.02.2019 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Ist der Inhalt einer vom Berufungsgericht in seinem Urteil bezogenen Entscheidung allen Senatsmitgliedern aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt und noch verlässlich in Erinnerung, dann ist er offenkundig im Sinne des § 269 ZPO. Die Verlesung des Aktes wäre in diesem Falle nur ein leerer Formalismus.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040158 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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