Muss eine frühere Entscheidung im Verfahren eigens verlesen werden?
betrifft Kläger, Beklagter
Nicht immer. Ist der Inhalt einer früheren Entscheidung allen Mitgliedern des Senats aus ihrer Amtstätigkeit verlässlich bekannt, gilt er als offenkundig und braucht keinen Beweis. Eine Verlesung des Akts wäre dann eine leere Förmlichkeit.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 26.02.2019 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ist der Inhalt einer vom Berufungsgericht in seinem Urteil bezogenen Entscheidung allen Senatsmitgliedern aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt und noch verlässlich in Erinnerung, dann ist er offenkundig im Sinne des § 269 ZPO. Die Verlesung des Aktes wäre in diesem Falle nur ein leerer Formalismus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob eine ursprünglich beweisbedürftige Tatsache mittlerweile gerichtsbekannt geworden ist, obliegt im Einzelfall der Beurteilung der Tatsacheninstanzen ebenso wie die Beurteilung der Stichhaltigkeit allenfalls angebotener Gegenbeweise.OGH 6 Ob 229/15t, 23.02.2016
- Aufgrund des Ergebnisses einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen kann eine ursprünglich beweisbedürftige Tatsache gerichtsbekannt werden, sodass dieser in der Folge keiner neuerlichen Beweisaufnahme bedarf. In diesem Sinne kann daher auch der Inhalt früherer Entscheidungen verwertet werden.OGH 6 Ob 111/15i, 21.12.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040158 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 8 ObA 2/19f, 26.02.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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