Muss das Gericht selbst prüfen, welches Recht gilt?
betrifft Kläger, Beklagter, Unternehmer, Konsument
Welches Recht auf einen Fall mit Auslandsbezug anzuwenden ist, muss das Gericht von sich aus richtig beurteilen. Es muss das auch dann tun, wenn keine der Parteien das aufgreift oder sogar beide etwas anderes wollen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 21.06.2024 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Da die unrichtige Lösung kollisionsrechtlicher Probleme eine Verletzung der inländischen Kollisionsnormen bedeutet, muss sie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache auch ohne, ja sogar gegen den Willen der Prozessparteien wahrgenommen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Beurteilung, ob Leistungen vergleichbar sind oder nicht, Ergebnis einer Auslegung vor allem der ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und damit eine rein rechtliche Beurteilung ist.OGH 10 obs 123/23w, 16.04.2024
- Die allfällige unrichtige Lösung der Rechtsanwendungsfrage ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache gegebenenfalls auch gegen den Willen der Parteien wahrzunehmen. Voraussetzung ist nur, dass überhaupt in die rechtliche Beurteilung einzutreten ist, dh dass eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt.OGH 9 Ob 68/13k, 25.03.2014
- Dennoch hängt im Rechtsmittelverfahren die amtswegige Prüfung der Rechtsanwendungsfrage von der Erhebung der Rechtsrüge ab.OGH 1 Ob 163/05k, 18.10.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040031 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 17.
- OGH 5 Ob 73/24g, 21.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 obs 123/23w, 16.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 42/22w, 01.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 186/21b, 22.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 130/20m, 05.08.2021
Im Gesetz
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