OGH 3 Ob 152/16y
Worum es ging: Muss ich ausländisches Recht selbst nachweisen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im Verfahren über eine einstweilige Verfügung im Regelfall ja. Weil hier rasch entschieden werden muss, sollen Sie nicht nur den Sachverhalt, sondern auch die ausländische Rechtsgrundlage darlegen. Nur wenn ausschließlich österreichisches Recht gilt, entfällt das; sonst ermittelt das Gericht das fremde Recht nur, soweit das ohne lange Nachforschungen rasch möglich ist.
Nur bei besonders schweren Verfehlungen. Dazu zählen Ehebruch, fortgesetzte schwere Verletzungen der Treue, schwere Misshandlungen oder Drohungen gegen die körperliche oder seelische Unversehrtheit sowie das Verlassen der gemeinsamen Wohnung ohne ausreichenden Grund. Ob eine Verfehlung so schwer wiegt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Ja. Für die Höhe des Ehegattenunterhalts sind die bisherigen Lebensverhältnisse maßgeblich, also der gewohnte Lebenszuschnitt und der Stil der Lebensführung. Begrenzt wird Ihr Anspruch aber immer dadurch, was der Unterhaltspflichtige tatsächlich leisten kann.
Nur besonders krasse Fälle rechtfertigen es, den Unterhalt zur Gänze zu versagen. Gemeint sind Situationen, in denen es wegen des Verhaltens des Ehegatten grob unbillig wäre, ihm noch Unterhalt zuzusprechen, etwa wenn er den anderen grundlos verlassen hat.
Notwendige Prozess- und Anwaltskosten gehören zum Unterhalt und sind grundsätzlich aus dem laufenden Unterhalt zu bezahlen. Nur wenn dafür ein besonderer Bedarf entsteht, den Sie daraus nicht decken können, bekommen Sie zusätzlich einen Vorschuss. Das setzt voraus, dass es dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist.
Das Gericht muss ausländisches Recht von sich aus ermitteln, aber nicht unbegrenzt. Es ist dabei an die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten und Schranken gebunden. Wie viel Zeit angemessen ist, hängt von der Dringlichkeit des einzelnen Falls ab.
Das Gericht muss ausländische Rechtsvorschriften von Amts wegen erforschen. Sie trifft dabei keine Beweislast, Sie sollen dem Gericht aber helfen. Kommen Sie einem Auftrag dazu nicht nach, hat das für Sie keine unmittelbaren Nachteile.
Notwendige Prozess- und Anwaltskosten gehören zum Unterhalt. Reicht der laufende Unterhalt dafür nicht aus, ist ein Vorschuss zuzusprechen, wenn er dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich zumutbar ist. Für unterhaltsberechtigte Kinder gilt dasselbe.
Nein. Ob Beleidigungen eine schwere Eheverfehlung sind, hängt auch von den Begleitumständen ab. Diese sind bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen.
Ja, das kann Ihren Unterhaltsanspruch kosten. Geben Sie Dinge, die Sie aus der Ehe wissen und die für Ihren früheren Partner sehr nachteilig sind, an Dritte weiter, kommt es auf Art und Gewicht dieser Angaben, die Art der Weitergabe und die Auswirkungen auf ihn an. Wird sein wirtschaftliches Fortkommen absichtlich schwer gefährdet, kann schon ein einziger Fall genügen.
Ja. Ob Ihr Verhalten so schwer wiegt, dass Sie den Unterhalt verlieren, beurteilt das Gericht nicht losgelöst. Es bezieht auch das Verhalten Ihres früheren Ehepartners in die Beurteilung ein.
Eine schwere Verfehlung, die den Unterhalt kostet, muss schwerer wiegen als eine gewöhnliche Eheverfehlung. Sie muss aber keine Straftat sein und nicht so schwer wiegen wie ein Grund für eine Enterbung. Entscheidend ist im Einzelfall, ob dem Verpflichteten die Zahlung nach allen Umständen für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist.
Wie viel Zeit angemessen ist, hängt von der Dringlichkeit des einzelnen Falls ab. Ist die Sache nicht dringend, darf die Frist nicht zu knapp sein, weil die Entscheidung möglichst richtig sein soll. Nur bei besonderer Eile darf das Gericht auf österreichisches Recht ausweichen.
Nein. Weil eine einstweilige Verfügung möglichst rasch Schutz bieten soll, genügt eine überschlägige Prüfung; das ausländische Recht wird angewendet, wenn die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen wahrscheinlich ist. Ein Sachverständigengutachten über die ausländische Rechtslage wird in einem solchen Eilverfahren nicht eingeholt.
Gibt das Berufungsgericht die Feststellungen der ersten Instanz falsch wieder, ist das ein Fehler. Das Höchstgericht bereinigt ihn, indem es die tatsächlich getroffenen Feststellungen selbst rechtlich beurteilt.
Mehrere Bestimmungen sehen vor, dass ein Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch verlieren kann. Sie bilden zusammen einen durchgehenden Schutz für den Unterhaltspflichtigen. Verhindert werden soll, dass jemand Unterhalt fordert, obwohl er sich zu seinem eigenen Vorteil über alle Bindungen aus der Ehe hinwegsetzt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 29.06.2016, 48 R 76/16f-35
Zitierte Paragrafen
ABGB § 94 EO § 382 EO § 402 ZPO § 510 ZPO § 528
Entscheidungstext
40 Absätze, 15.573 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.09.2016
Geschäftszahl
3Ob152/16y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei E*****, vertreten durch Mag. Wolfgang P. Winkler, MAS, Rechtsanwalt in Neudauberg, wider den Gegner der gefährdeten Partei S*****, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Prozesskostenvorschusses von 2.275.059,56 EUR, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Juni 2016, GZ 48 R 76/16f-35, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
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