Darf erst das Berufungsgericht den Betrag schätzen, ohne Beweise zu wiederholen?
betrifft Kläger, Beklagter, Geschädigter
Nein. Die Schätzung eines strittigen Betrags kann das Berufungsgericht nicht erstmals vornehmen, wenn es dabei ohne Wiederholung der Beweise von der Bewertung des ersten Gerichts abgeht. Andernfalls ließe sich das Ergebnis später nicht mehr überprüfen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 28.03.2017 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Die Regel des § 273 Abs 1 ZPO darf zwar unter "Übergehung", also Unterlassung der Aufnahme eines Beweises, auch noch unter Nichtberücksichtigung bereits erhobener Beweise, nicht aber erstmals vom Berufungsgericht unter Abgehen von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung angewendet werden, da das Ergebnis dieser Anwendung vom Rechtsmittelgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur überprüfbar ist, wenn schon das Prozessgericht diese Gesetzesstelle anwendet. (Hier: Berufungsgericht wendet § 273 Abs 1 ZPO ohne Beweiswiederholung auf Grund von Bedenken gegen das der erstgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Gutachten an.)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Rekursgericht im Verfahren außer Streitsachen.OGH 3 Ob 108/07i, 28.06.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040419 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 2 Ob 48/16x, 28.03.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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