OGH 5 Ob 65/16v
Worum es ging: Bin ich an eine Urkunde gebunden, die ich ungelesen unterschrieb?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.
Geschützt wird nicht der Verkehr allgemein, sondern das Vertrauen des konkreten Empfängers einer Erklärung. Haben beide Seiten etwas übereinstimmend anders verstanden, gilt dieses gemeinsame Verständnis. Ein davon abweichender Wortsinn kann dann nicht auf ihren Willen zurückgeführt werden.
Der Schadenersatz soll Ihnen einen Ausgleich für die erlittene Einbuße verschaffen. Dieser Ausgleichsgedanke gilt für das gesamte Haftpflichtrecht, unabhängig davon, worauf die Haftung beruht.
Ein schwereres Verschulden wird nicht vermutet. Absicht müssen Sie als Geschädigter immer beweisen. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, beurteilt dagegen das Gericht nach der Lage des Falls.
Grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung. Dieser Grundsatz gilt aber nur in wirtschaftlich normalen Zeiten uneingeschränkt. Sind die Preise inzwischen erheblich gestiegen, etwa im Baubereich, ist das zu berücksichtigen.
Bei einer verlorenen Sache wird auch berücksichtigt, wie sich ihr Wert seither verändert hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Verhandlung in erster Instanz geschlossen wird.
Nein. Wenn Sie den höheren Wert eines späteren Zeitpunkts fordern, können Sie die Zinsen davon nicht schon ab einem früheren Zeitpunkt verlangen. Beides zusammen würde Sie doppelt begünstigen.
Das Gericht darf die Höhe nur dann schätzen, wenn feststeht, dass Ihnen überhaupt eine Forderung zusteht. Ob es schätzen musste, kann vom Obersten Gerichtshof überprüft werden.
Kaum. Entspricht das Gutachten den Formvorschriften, kann der Oberste Gerichtshof nicht mehr prüfen, ob seine Grundlagen ausreichend waren. Angreifbar bleibt es nur, wenn dem Gutachten ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die Regeln der Sprache unterlaufen ist.
Die fachlichen Regeln, nach denen ein Sachverständiger vorgeht, dienen dazu, den Sachverhalt zu ermitteln. Sie können sie im Rechtsmittel nur insoweit angreifen, als dabei gegen zwingende Denkgesetze oder gegen zwingende Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßen wurde.
Wie die Feststellungen eines Gutachtens und die dabei angewendeten fachlichen Regeln gewürdigt werden, können Sie nicht als Verfahrensmangel bekämpfen. Möglich ist nur der Einwand einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, und das auch nur dann, wenn der Sachverständige gegen zwingende Denkgesetze oder gegen überprüfbare Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßen hat.
Nur dann, wenn der Schluss des Gerichts logisch unmöglich ist. Dass aus den Aussagen auch ein anderer Schluss möglich gewesen wäre, reicht nicht aus. Auch die Bewertung eines Sachverständigengutachtens oder die Ermittlung eines Werts gehört zum Tatsachenbereich.
Nein, solange die Rückgabe möglich ist. Die Regeln über die Leihe erlauben es nicht, anstelle der Herausgabe den Wert der Gegenstände zu fordern. Nur wenn die Rückgabe in Natur unmöglich oder untunlich ist, gebührt Wertersatz nach den Regeln des Schadenersatzrechts.
Schreibt kein Gesetz eine bestimmte Bewertungsmethode vor, ist das Ergebnis eines Gutachtens eine Tatfrage und wird vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine von vornherein ungeeignete Methode gewählt wurde oder die Schlüsse gegen Logik und Erfahrung verstoßen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 13.10.2015, 3 Cg 51/09v-83
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 26.01.2016, 2 R 197/15a-94
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1332 ABGB § 1333 ABGB § 1426 ABGB § 859 ABGB § 863 ABGB § 971 ABGB § 980 ZPO § 273 ZPO § 52
Entscheidungstext
67 Absätze, 21.088 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.07.2016
Geschäftszahl
5Ob65/16v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** J*****, vertreten durch Dr. Andreas Cwitkovits, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Landeshauptstadt Linz, vertreten durch Dr. Bruno Binder, und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 8.240.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2016, GZ 2 R 197/15a-94, mit dem das Endurteil des Landesgerichts Linz vom 13. Oktober 2015, GZ 3 Cg 51/09v-83, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird im Zinsenzuspruch Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass das Endurteil einschließlich seines rechtskräftigen Teils lautet:
„I. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 8.210.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 12. 6. 2015 binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu zahlen.
II. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 30.000 EUR samt 5,53 % Zinsen seit 15. 7. 2006, 5,53 % Zinsen aus 8.210.000 EUR von 15. 7. 2006 bis 11. 6. 2015 sowie 1,53 % Zinsen aus 8.210.000 EUR seit 12. 6. 2015 binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu zahlen, wird abgewiesen.
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