ZPO § 488
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Das Berufungsgericht darf von den Feststellungen der ersten Instanz nur abweichen, wenn es die dafür maßgeblichen Beweise selbst wiederholt oder unter bestimmten Voraussetzungen das Protokoll verliest. Hält es sich nicht daran, ist das eine erhebliche Verletzung des Verfahrensrechts.
Nein. Hat das Berufungsgericht Zweifel an der Beweiswürdigung des ersten Gerichts, muss es die Beweise selbst wiederholen oder ergänzen. Es darf das Urteil nicht aufheben und dem ersten Gericht seine eigene Bewertung der Beweise vorschreiben.
Auch bei einem Beweis durch Indizien geht es um die Würdigung der Beweise. Das Berufungsgericht darf davon nur abweichen, wenn es die Beweise selbst noch einmal aufnimmt.
Ein Sachverständiger kann unter bestimmten Voraussetzungen auch noch im Verfahren zweiter Instanz abgelehnt werden. Ist die Ablehnung erfolgreich, darf sein Gutachten nicht mehr verwertet werden; das Gericht hat eine neue Begutachtung durch einen unbefangenen Sachverständigen anzuordnen. Auch das Berufungsgericht darf den Sachverständigenbeweis wiederholen.
Nicht ohne Weiteres. Will das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichts abgehen, muss es die betroffenen Beweise selbst noch einmal aufnehmen und nötigenfalls ergänzen. Erst dann darf es eigene Feststellungen treffen.
Nein. Hat das Berufungsgericht gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken, muss es sich nicht mit jeder einzelnen Aussage und nicht mit jedem Ihrer Argumente eigens auseinandersetzen.
Kommt das Berufungsgericht ohne eigene Beweiswiederholung zu anderen Feststellungen als das Erstgericht, ist das ausnahmsweise zulässig. Das gilt dann, wenn schon das Erstgericht die Beweise wegen eines Richterwechsels nur mittelbar aufgenommen hat.
Ja. Will das Berufungsgericht über den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt hinausgehen, muss es die Beweise dazu selbst wiederholen oder ergänzen. Tut es das nicht, ist das Verfahren mangelhaft; legt es dagegen nur die vorhandenen Feststellungen aus, braucht es keine neue Beweisaufnahme.
Das ist ein Verfahrensmangel, den Sie in Ihrem Rechtsmittel ausdrücklich rügen müssen; das Urteil wird dann aufgehoben und geht an das Berufungsgericht zurück. Kein Fehler liegt vor, wenn das Gericht nur auf weitere Beweisergebnisse verweist oder neue Argumente für die Richtigkeit der ersten Beweiswürdigung nennt.
Nein. Auch wenn das Berufungsgericht die Beweise wiederholt und andere Feststellungen trifft als das Erstgericht, bleibt der Oberste Gerichtshof reine Rechtsinstanz. Eine Ausnahme dafür ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Die Pflicht, Beweise zu wiederholen, gilt nur für Beweise, die das Erstgericht unmittelbar aufgenommen hat. Beruhen die Feststellungen etwa nur auf vorgelegten Urkunden, darf das Rekursgericht sie ohne neuerliche Beweisaufnahme ändern oder ergänzen.
In rechtlicher Hinsicht ja. Kommt das Berufungsgericht nach eigener Beweisaufnahme zu geänderten Feststellungen, beurteilt es die Sache rechtlich selbständig, auch ohne dass Sie das rügen. Ausgehen darf es aber nur von dem, was die Parteien in erster Instanz behauptet haben.
Nimmt das Berufungsgericht einen Beweis durch Verlesung auf und hat schon das Erstgericht denselben Beweis auf dieselbe Weise aufgenommen, ist das zulässig. Ein Verfahrensfehler liegt darin nicht.
Nein. Hat das Erstgericht seine Entscheidung nur auf verlesene Beweise gestützt, haben Sie im Berufungsverfahren auch nur Anspruch darauf, dass diese Verlesung wiederholt wird. Unterbleibt eine mündliche Berufungsverhandlung, die bloß diesem Zweck dienen würde, ist das kein erheblicher Verfahrensfehler, selbst wenn das Berufungsgericht aus diesen Beweisen ergänzende Feststellungen trifft.