Wann hängen meine Forderung und die Gegenforderung zusammen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Fehlender rechtlicher Zusammenhang, weil der geltend gemachte Werklohn und die geltend gemachten Mängel nicht demselben Auftrag zu Grunde lagen.OGH 1 Ob 38/25g, 24.06.2025
- Hier: Ein Bereicherungsanspruch des Bestandnehmers, weil er irrtümlich mehr als den geminderten Zins gezahlt hat, steht mit einer Bestandzinsforderung aus demselben Bestandvertrag, aufgrund dessen der geminderte Zins geschuldet wird, in einem innigen wirtschaftlichen Verhältnis.OGH 6 Ob 13/11x, 13.10.2011
- Hier: Zusammenhang zwischen der Forderung der Klägerin auf Zahlung offener Kreditverbindlichkeiten und den als Gegenforderung geltend gemachten Schadenersatzansprüchen des Beklagten aus schlechter Beratung bei der Umschichtung des zur Besicherung des Kredits gegebenen Geldbetrags von einem Sparbuch auf ein Wertpapierdepot und der mangelhaften Bewirtschaftung dieses Depots bejaht.OGH 1 Ob 183/08f, 21.10.2008
- Die Beurteilung des Zusammenhangs ist nicht nach der tatsächlichen materiellen Rechtslage, sondern allein nach den Prozessbehauptungen zu beurteilen.OGH 1 Ob 183/08f, 21.10.2008
- Zur Auslegung einer Klausel, nach der eine Aufrechnung nur zulässig ist, wenn die Forderung des Kunden im Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, kann auf die Rechtsprechung zum „rechtlichen Zusammenhang" gemäß § 391 Abs 3 ZPO zurückgegriffen werden.OGH 1 Ob 183/08f, 21.10.2008
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- Da die eingeklagten Beitragsforderungen, soweit sie vor 1994 entstanden sind, auf einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft, soweit sie nachher entstanden (und Gegenstand des Teilurteils) sind, auf § 16 WEG 1975 idF des 3. WÄG beruhen, die Gegenforderung jedoch bereicherungsrechtliche Grundlagen hat, die nur auf Grund eines besonderen Sachverhalts zum Tragen kommen, könnte für die Annahme der Konnexität nur der innige wirtschaftliche Zusammenhang in Betracht kommen. Dieser ist jedoch im Hinblick darauf zu verneinen, dass es keineswegs Treu und Glauben widerspricht, Beitragsforderungen zur Rücklagenbildung ohne Rücksicht auf ein Guthaben des betroffenen Wohnungseigentümers einzutreiben, das festzustellen einen erheblichen Verfahrensaufwand erfordert.OGH 5 Ob 135/04w, 15.06.2004
- Mit erheblichen Bedenken gegen diesen Rechtssatz.OGH 7 Ob 590/84, 13.09.1984
- Diese Voraussetzungen sind aber dann nicht gegeben, wenn die Hauptforderung aus einen abgewickelten Kreditvertrag, die Gegenforderung aber nicht aus diesem, sondern aus einem anderen nicht zustandegekommenen Kreditvertrag abgeleitet wird, der mir dem ersten nur insofern zusammenhängt, als allein nach den später gefassten Absichten des Kreditnehmers die mit Hilfe der Kredite erworbenen Liegenschaften gemeinsam verwertet werden sollten.OGH 1 Ob 617/79, 30.05.1979
- Eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmungen bewirkt für sich allein noch nicht, dass die daraus entstandenen Ansprüche in einem rechtlichen Zusammenhang stehen.OGH 6 Ob 682/77, 31.08.1977
- Kein solcher Zusammenhang, wenn wegen Veruntreuung zum Nachteil des Dienstgebers Verurteilter Lohnansprüche aufrechnungsweise einwendet.OGH 5 Ob 139/73, 19.09.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040692 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 27.
- OGH 1 Ob 38/25g, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 40/24a, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 41/22y, 01.06.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ein rechtlicher Zusammenhang besteht nur, wenn beide Ansprüche aus demselben Geschäft oder Rechtsverhältnis stammen, einander bedingen oder die Aufrechnung vereinbart war. Betreffen der geforderte Werklohn und die eingewendeten Mängel verschiedene Aufträge, fehlt dieser Zusammenhang.
Zusammengerechnet wird, wenn keine Ihrer Forderungen ohne die andere bestehen kann oder wenn sie aus derselben Tatsache oder demselben Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang müssen sie aus derselben Gesetzesstelle stammen und wirtschaftlich unmittelbar zusammenhängen.