OGH 5 Ob 41/22y
Worum es ging: Wann ist eine Nebenleistung wichtig genug, um Zahlung zu verweigern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn ihr im Austauschverhältnis erhebliche Bedeutung zukommt. Bei einer unwesentlichen Nebenleistung dürfen Sie Ihre eigene Leistung nicht zurückhalten, bei einer bedeutsamen dagegen schon. Ob das der Fall ist, richtet sich nach der Übung des Verkehrs.
Der Aufwand für die Beseitigung eines Mangels ist nur dann unverhältnismäßig, wenn Ihr Vorteil aus der Behebung im offensichtlichen Missverhältnis zu den Kosten und der Arbeit steht. Die Behebung muss sich also erkennbar nicht lohnen. Ein bloß hoher Aufwand genügt dafür nicht.
Ob der Aufwand für die Behebung unverhältnismäßig ist, hängt nicht allein von der Höhe der Kosten ab. Entscheidend ist vor allem, wie wichtig die Behebung für Sie ist. Stört der Mangel kaum, können schon geringe Kosten zu hoch sein; beeinträchtigt er den Gebrauch stark, sind auch hohe Kosten kein Grund, die Behebung abzulehnen.
Ein rechtlicher Zusammenhang liegt auch dann vor, wenn Forderung und Gegenforderung wirtschaftlich eng zusammenhängen. Das ist der Fall, wenn es unredlich wäre, die eine Forderung ohne Rücksicht auf die andere durchzusetzen.
Forderung und Gegenforderung hängen rechtlich zusammen, wenn sie aus demselben Vertrag, derselben gesetzlichen Vorschrift, demselben Rechtsverhältnis oder demselben Lebenssachverhalt stammen. Dieser muss dann nach demselben rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilen sein.
Nein. Ein rechtlicher Zusammenhang besteht nur, wenn beide Ansprüche aus demselben Geschäft oder Rechtsverhältnis stammen, einander bedingen oder die Aufrechnung vereinbart war. Betreffen der geforderte Werklohn und die eingewendeten Mängel verschiedene Aufträge, fehlt dieser Zusammenhang.
Werden mehrere Verträge in einem Formular zusammengefasst oder alle Verträge zu einer monatlichen Gesamtabrechnung verbunden, entsteht dadurch kein rechtlicher Zusammenhang. Das dient nur der einfacheren Abwicklung und bleibt ein bloß wirtschaftlicher Zusammenhang.
Das Gericht muss mit Ihnen besprechen, worauf es seine Entscheidung stützen will. Übersehen Sie einen rechtlichen Gesichtspunkt oder halten ihn für unwichtig, muss das Gericht Sie darauf hinweisen, sobald das erkennbar ist. Unterbleibt der Hinweis, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Ob eine Verbesserung unverhältnismäßig ist, wird nicht im Vergleich zur Preisminderung beurteilt, sondern für sich allein und mit größerem Gewicht. Unverhältnismäßig ist sie, wenn der Aufwand in keinem Verhältnis zur Bedeutung des Mangels für Sie steht; dabei zählen auch die Unannehmlichkeiten, wenn Sie statt einer Behebung nur Geld bekommen. Ist Ihre Beeinträchtigung wesentlich, sind sogar Kosten aufzuwenden, die über dem Wert des Werks liegen.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 17.05.2021, 44 Cg 38/18a-95
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 03.11.2021, 4 R 161/21k-101
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1052 ABGB § 932 ZPO § 182a ZPO § 391 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 52
Entscheidungstext
35 Absätze, 12.595 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
01.06.2022
Geschäftszahl
5Ob41/22y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Slowenien, vertreten durch ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt in Graz, wegen 20.000,06 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 3. November 2021, GZ 4 R 161/21k-101, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17. Mai 2021, GZ 44 Cg 38/18a-95, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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