Wie genau muss ich in meiner Klage schildern, was geschah?
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (73 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verbandsklage auf Abhilfe nach § 624 ZPOOGH 9 Ob 111/25a, 27.01.2026
- Hier: Verweis auf die vorgelegten Urkunden (Honorarnoten eines Rechtsanwalts) im Vorbringen reicht; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden.OGH 1 Ob 253/15k, 28.01.2016
- Für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens verlangt das Gesetz nicht, dass der gesamte Tatbestand vorgetragen wird. Es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt sind.OGH 4 Ob 5/13h, 12.02.2013
- Eine Forderung des Beklagten ist nicht einer richterlichen Aufforderung zur Schlüssigstellung der Klage gleichzuhalten.OGH 1 Ob 226/04y, 23.01.2004
- Lediglich dann, wenn das Klagebegehren ausdrücklich auf bestimmte Klagegründe beschränkt wird, ist es dem Gericht verwehrt, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben, ist doch das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragte. Ein solches aliud liegt auch dann vor, wenn der begehrte und jener Leistungsgegenstand, der gegebenenfalls zugesprochen werden könnte, zwar gleichartig sind, aber aus verschiedenen Sachverhalten abgeleitet werden.OGH 1 Ob 198/02b, 30.09.2002
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- Es genügt der durch § 182 ZPO motivierte Hinweis darauf, dass sich die Frage der Schlüssigkeit stellt und der Kläger Ausführungen hiezu zu erstatten hat. Die Verfassung einer schlüssigen Klage ist keinesfalls Aufgabe des zur Anleitung verpflichteten Gerichts; diese muss vielmehr dem Rechtsvertreter einer Partei vorbehalten bleiben: Jede andere Vorgangsweise käme einer Parteilichkeit gleich.OGH 1 Ob 294/00t, 30.01.2001
- Wird der wahre Rechtsgrund bewusst nicht geltend gemacht, besteht keine Anleitungspflicht (Arbeitsverhältnis ohne Arbeitspflicht).OGH 8 ObA 279/98g, 12.11.1998
- Die Klage muss so viel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, dass der geltend gemachte Anspruch aufgrund dieser Tatsachen hinreichend substantiiert erscheint; das Klagevorbringen muss somit schlüssig sein.OGH 1 Ob 516/93, 23.02.1993
- Auch eine unschlüssige Klage darf nicht zurückgewiesen werden, das Klagebegehren ist vielmehr mit Urteil abzuweisen.OGH 3 Ob 48/92, 27.05.1992
- Die Berechtigung des Klagebegehrens lässt sich erst dann mit Erfolg beurteilen, wenn die in ihm genannte Rechtsfolge so bestimmt bezeichnet ist, dass sie mit den Tatsachenbehauptungen in der Klage in einen eindeutigen rechtlichen Konnex gebracht werden kann. Die insoweit bestehenden Wechselwirkungen zwischen Unbestimmtheit und mangelnder Schlüssigkeit eines Klagebegehrens hätten zur Folge, dass es abgewiesen werden müsste, wenn der Mangel nicht behoben wird.OGH 8 Ob 672/89, 26.02.1991
- Es müssen also die Behauptungen aufgestellt werden, die es zulassen, dass der vom Kläger begehrte Ausspruch als sich daraus herleitende Rechtsfolge gegebenenfalls auch im Wege eines Versäumungsurteiles ergehen kann.OGH 6 Ob 547/81, 21.10.1981
- Der geltendgemachte Anspruch ist in der Klage zu substantiieren.OGH 7 Ob 67/80, 15.01.1981
- Dass das Begehren einer auf § 110 KO gestützten Klage nach § 110 Abs 1 zweiter Satz KO nur auf den im Prüfungsverfahren abgeführten Grund beschränkt ist, enthebt den Kläger nicht seiner Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen für seinen Anspruch anzuführen.OGH 1 Ob 168/73, 14.11.1973
- Zwischenfeststellungsantrag (§ 236 Abs 1 ZPO).OGH 1 Ob 302/70, 14.01.1971
- Schmerzengeld gemäß § 1325 ABGB muss ausdrücklich verlangt werden.OGH 6 Ob 269/64, 30.09.1964
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036973 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 73.
- OGH 9 Ob 111/25a, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 117/25x, 29.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 38/25y, 10.07.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 173/24f, 24.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 155/22b, 09.11.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 134/18m, 27.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 197/17g, 18.01.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 10/17m, 28.02.2017, Fall aus Wien
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ist Ihre Klageschrift in Einzelheiten unklar, darf die Klage allein deswegen noch nicht abgewiesen werden. Das Gericht muss Sie zuerst dazu anhalten, Ihr Vorbringen zu ergänzen und passende Beweise anzubieten. Erst wenn Sie danach noch immer zu wenig vorgebracht haben, kann die Klage abgewiesen werden.
Bleiben Zweifel am Inhalt Ihrer Klage, darf das Gericht das Begehren deswegen nicht als unschlüssig abweisen. Es muss Sie vielmehr anleiten, die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben zu ergänzen.