Zählt nur die Klage oder auch, was vor Gericht gesagt wird?
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 20.10.2021 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Maßgebend für die Beurteilung des Gerichtes sind daher ausschließlich der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die hiebei angegebenen Tatsachen, die nicht nur im Inhalt der Klage bestehen, sondern auch aus dem ergänzenden Vorbringen.OGH 2 Ob 179/06x, 21.09.2006
- Hier: Klagegrund ist die Summe der anspruchserzeugenden Tatsachenbehauptungen.OGH 8 Ob 1521/89, 31.05.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037794 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 25.
- OGH 9 ObA 70/21s, 20.10.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 83/17x, 27.09.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Der Satz, Sie stützten Ihre Klage auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, hilft Ihnen nicht. Sie müssen jene Tatsachen vorbringen, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt. Ohne dieses Vorbringen kann das Gericht einen anderen Rechtsgrund nicht heranziehen.
In der Klage müssen Sie die Tatsachen, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt, selbst vorbringen. Ein bloßer Hinweis auf beigelegte Urkunden reicht dafür nicht aus.