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Zählt nur die Klage oder auch, was vor Gericht gesagt wird?

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Es zählt alles, was Sie im Verfahren an Tatsachen vorbringen, nicht nur der Text der Klage. Auch das, was Sie erst in der Verhandlung ergänzen, gehört dazu. Ebenso zählt, was beide Seiten übereinstimmend als unstrittig bezeichnen; darüber muss dann kein Beweis mehr aufgenommen werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 20.10.2021 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1957)

Unter Klagegrund ist das tatsächliche Vorbringen der klagenden Partei zu verstehen. Diese besteht nicht bloß im Inhalte der Klage; es sind vielmehr auch die in der Verhandlung vorgebrachten, für das Klagebegehren erheblichen Tatumstände zu berücksichtigen. Was von den Parteien in der Verhandlung außer Streit gestellt wird, ist ebenfalls ein Parteivorbringen, das sich von dem übrigen Vorbringen nur dadurch unterscheidet, dass es nicht beweisbedürftig ist. Hiebei ist es ohne Belang, welche Partei das Vorbringen erstattet und welche die Richtigkeit des Vorbringens zugegeben hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037794 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Leerformel im Klagevorbringen

Nein. Der Satz, Sie stützten Ihre Klage auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, hilft Ihnen nicht. Sie müssen jene Tatsachen vorbringen, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt. Ohne dieses Vorbringen kann das Gericht einen anderen Rechtsgrund nicht heranziehen.

günstig für Beklagter Schlüssige Klage und Urkundenhinweis

In der Klage müssen Sie die Tatsachen, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt, selbst vorbringen. Ein bloßer Hinweis auf beigelegte Urkunden reicht dafür nicht aus.

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