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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.09.2016 · Fall aus Vorarlberg

OGH 4 Ob 185/16h

Worum es ging: Kann ich verlorenes Geld aus einem alten Urteil zurückfordern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wurden Sie in einem früheren Verfahren rechtskräftig zur Zahlung verurteilt, können Sie dieses Geld nicht mit einer neuen Klage zurückverlangen. Das gilt auch dann, wenn das frühere Urteil nur ein Versäumungsurteil war. Das Gericht ist an die frühere Entscheidung gebunden.

Dieselbe Sache liegt nur vor, wenn sowohl das Begehren als auch der zugrunde liegende Sachverhalt mit dem früheren Verfahren übereinstimmen. Stützen Sie Ihre neue Klage auf einen anderen Rechtsgrund oder auf zusätzliche anspruchsbegründende Tatsachen, ist es nicht dieselbe Sache.

Nein. Wurde ein Begehren unter Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen, darf darüber nicht mehr entschieden werden. Geschieht es doch, ist diese Entscheidung so schwer fehlerhaft wie ein Fall der Nichtigkeit.

Ja. Auch ein Urteil, das nur wegen einer Versäumung ergangen ist, ist für alle späteren Entscheidungen über denselben Anspruch zwischen denselben Personen maßgebend. Es bindet sowohl das Gericht als auch die Parteien.

Ja. Erklären Sie als beklagte Partei, den Klagsanspruch zu bestreiten, gilt das als verkürzte Protokollierung dafür, dass Sie auch die Angaben in der Klage als unwahr bestreiten.

Der Anspruch, die Parteien und der Sachverhalt, aus dem das Recht entsteht, müssen dieselben sein. Fehlt eine dieser Übereinstimmungen, sperrt das frühere Urteil weder eine neue Klage noch bindet es das zweite Gericht. Ob es sich um denselben Anspruch handelt, richtet sich danach, worüber in beiden Verfahren gestritten wird.

Ein Urteil, das nur auf einer Erklärung der Parteien beruht und dem daher keine Sachverhaltsermittlung durch das Gericht zugrunde liegt, ist genauso rechtskräftig wie ein Urteil nach einem vollen Verfahren. Es entfaltet daher dieselbe Bindungswirkung für spätere Verfahren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 237 ZPO § 239 ZPO § 396 ZPO § 411 ZPO § 475

Entscheidungstext

40 Absätze, 12.837 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.09.2016

Geschäftszahl

4Ob185/16h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** e.U. Inhaber M***** W*****, vertreten durch Pratter & Fauland Rechtsanwälte in Leibnitz, gegen die beklagte Partei DI W***** M*****, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 6.561,85 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 4. Juli 2016, GZ 1 R 177/16m-9, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 18. Mai 2016, GZ 3 C 413/16p-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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