Reicht es, wenn ich die Behauptungen der Gegenseite pauschal bestreite?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 20.09.2023 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zum Anlageentschluss.OGH 1 Ob 73/18v, 19.06.2018
- Wenn dies sogar bei den für eine Prozesspartei ungünstigen Tatsachen gilt, kann umgekehrt dem Schweigen zu den für eine Partei günstigen Umständen, auf die sich der andere berufen hat, im Regelfall keine andere Bedeutung zukommen, als dass diese (dadurch „begünstigte“) Partei – genauso wie der Prozessgegner selbst – von ihrem Vorliegen ausgeht.OGH 1 Ob 73/18v, 19.06.2018
- Schweigen des Prozessgegners oder dessen bloß formales Bestreiten, wird als Zugeständnis gewertet, wenn konkretes Gegenvorbringen erwartet werden kann.OGH 1 Ob 73/18v, 19.06.2018
- Bloß pauschales, unsubstantiiertes Bestreiten reicht regelmäßig nur dort, wo von der betreffenden Partei etwa, weil sie in die Sphäre der anderen keinen Einblick hat konkretere Tatsachenbehauptungen nicht erwartet werden können.OGH 9 ObA 155/03i, 11.02.2004
- Wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar ist, dazu aber konkret nie Stellung genommen wird.OGH 9 ObA 62/99d, 19.05.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039977 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 17.
- OGH 1 Ob 93/23t, 20.09.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 102/19d, 28.08.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie zu einer Behauptung der Gegenseite nichts sagen, gilt das noch nicht als Zugeständnis. Ein Zugeständnis vor Gericht kann nur aus einer ausdrücklichen Erklärung abgeleitet werden. Bloßes Schweigen oder sonstiges Verhalten genügt dafür nicht.
Ja. Erklären Sie als beklagte Partei, den Klagsanspruch zu bestreiten, gilt das als verkürzte Protokollierung dafür, dass Sie auch die Angaben in der Klage als unwahr bestreiten.