Wann darf über den Grund meines Anspruchs vorab entschieden werden?
betrifft Kläger, Beklagter, Ehegatten
Nur dann, wenn damit endgültig geklärt ist, dass der Anspruch besteht; die Frage darf nicht teilweise dem Verfahren über die Höhe überlassen bleiben. Setzt sich Ihre Forderung aus mehreren Teilen zusammen, muss für jeden Teil wenigstens ein teilweiser Erfolg gesichert sein. Bei einem einheitlichen Gesamtbetrag gilt das nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 28.11.2018 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Das Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO soll Gewissheit über das Bestehen des Anspruches schaffen und darf daher diese Frage auch nicht bloß teilweise dem anschließenden Verfahren über die Höhe des Anspruches überlassen. Setzt sich der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus mehreren Anspruchsteilen zusammen, dann muss hinsichtlich eines jeden von ihnen ein wenigstens teilweiser Erfolg der Klage gewährleistet sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 94 Abs 2 ABGB.OGH 9 Ob 50/18w, 28.11.2018
- Die prozessökonomische Funktion eines Zwischenurteils liegt vorrangig darin, über den Anspruchsgrund abschließend abzusprechen und das weitere Verfahren von der Prüfung der für den Anspruchsgrund relevanten Umstände zu entlasten.OGH 5 Ob 212/10b, 26.05.2011
- Begehrt der Kläger einen Globalbetrag, ist das Zurechtbestehen jedes einzelnen Anspruchsteiles nun nicht mehr Voraussetzung für die Erlassung eines Zwischenurteiles.OGH 8 Ob 1567/95, 12.10.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040851 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 9 Ob 50/18w, 28.11.2018
Im Gesetz
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